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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Renteneinkünfte / I. Allgemeine Hinweise

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Rz. 55

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Mit dem Gesetz zur Reform der GRV und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26.06.2001 (AVmG) ist ab dem VZ 2002 die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) in das EStG aufgenommen worden. Gleichzeitig ist auch die betriebliche Altersversorgung (bAV) erweitert worden. Zu ausführlichen Stellungnahmen der FinVerw vgl BMF-Schreiben vom 21.12.2017, BStBl 2018 I, 93, geändert durch BMF vom 17.02.2020, BStBl 2020 I, 213 und BMF vom 11.02.2022, BStBl 2022 I, 186 (> Anh 2 Private Altersvorsorge (Riester)), sowie jüngst insgesamt für alle offenen Fälle neu gefasst durch BMF vom 05.10.2023, und BMF vom 12.08.2021, BStBl 2021 I, 1050 (> Anh 2 Betriebliche Altersversorgung), geändert durch BMF vom 18.03.2022, BStBl 2022 I, 333. Zu Einzelheiten der Förderung durch die Altersvorsorgezulage oder den SA-Abzug > Private Altersvorsorge und zu Einzelheiten zur > Betriebliche Altersversorgung.

 

Rz. 56

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Diese auf zertifizierten Altersvorsorgeverträgen beruhende freiwillige, die Basisversorgung (> Rz 20) ergänzende private Altersvorsorge gewinnt ebenso wie die Versorgung im Rahmen der > Betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds zunehmend an Bedeutung. Die Leistungen gehören nicht zu den Leibrenten iSv § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa oder Buchst a/bb EStG (> Rz 20–50), sondern werden nach Maßgabe von § 22 Nr 5 EStG besteuert (> Rz 60 ff).

§ 22 Nr 5 EStG gilt für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen iSd AltZertG. Dazu gehören auch Verträge im Rahmen der bAV (vgl § 82 Abs 2 EStG), für die aber eine Zertifizierung durch die Bafin nicht vorgesehen ist (> Private Altersvorsorge Rz 24/1). Die Auszahlungsform des AltZertG ...

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