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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Renteneinkünfte / 2. Leistungen, die auf geförderten und nicht geförderten Beiträgen beruhen

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Rz. 63

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wurden in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge erbracht, so sind die Leistungen in der Versorgungsphase für Zwecke der Besteuerung aufzuteilen. Aufgeteilt wird in solche Leistungen, die gemäß § 22 Nr 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang nachgelagert zu besteuern sind, und in solche Leistungen, die Ausnahmeregelungen unterliegen. Zum Aufteilungsmaßstab vgl BMF vom 11.11.2004, BStBl 2004 I, 1061, geändert durch BMF vom 14.03.2012, BStBl 2012 I, 311. Zu möglichen Fällen der Aufteilung einer Riester-Rente vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 141, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu veröffentlicht durch BMF vom 05.10.2023, Rz 143.

• Geförderte Beiträge: Der Teil der Leistungen, der auf geförderten Beiträgen beruht, wird in vollem Umfang besteuert. Es gelten die Grundsätze in > Rz 62 entsprechend.
• Nicht geförderte Beiträge: Soweit Renten aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag auf nicht geförderten Beiträgen und den darauf entfallenden Erträgen und Wertsteigerungen beruhen, werden diese mit dem Ertragsanteil besteuert (vgl § 22 Nr 5 Satz 2 Buchst a iVm § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG; > Rz 45 ff).

Im Fall der Kapitalauszahlung ist die Regelung des § 20 Abs 1 Nr 6 EStG in der für den zugrunde liegenden Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden (§ 22 Nr 5 Satz 2 Buchst b EStG). Zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 145, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu veröffentlicht durch BMF vom 05.10.2023, Rz 147. Handelt es sich bei den Auszahlungen um gleich bleibende oder steigende monatliche (Teil-)Raten, variable Teilraten oder eine Kapitalauszahlung zB aus einem Bausparvertrag, auf die § 22 Nr 5 Satz 2 Buchst b EStG nicht anzuwenden ist, gilt § 22 Nr 5 Satz 2 Buchst c iVm § 20 Abs 1 Nr 6 Satz 2 EStG. Zu derartigen Erträgen vgl B...

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