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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Rentenaufwand / III. Renten im Austausch mit einer Gegenleistung

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Rz. 20

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für Renten aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht (> Rz 11) und Renten an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (> Rz 13) gilt nicht das Abzugsverbot des § 12 Nr 2 EStG, wenn sie entgeltlich erbracht werden, ihnen also eine Gegenleistung gegenübersteht. Das ist der Fall, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv von der Gleichwertigkeit der Leistungen ausgehen durften. Sie enthalten bis zur Grenze der Angemessenheit eine Vermögensumschichtung in Höhe des nicht besteuerbaren Barwerts der Leistungen (Tilgungsanteil) und einen besteuerbaren Zinsanteil, der beim Leistenden nicht als SA abziehbar ist (> Rz 22; ggf aber Abzug als BA, > Rz 23), beim Berechtigten aber der Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG unterliegt. Ist der Wert des übertragenen Vermögens höher als der Barwert der Rentenleistungen, werden diese teilentgeltlich erbracht. Ist der Barwert der Rentenleistungen höher als der Wert des übertragenen Vermögens, sind sie nur in Höhe des angemessenen Kaufpreises entgeltlich. Der übersteigende Betrag ist eine Zuwendung iSd § 12 Nr 2 EStG (> Rz 8). Übersteigt der Barwert den Wert des übertragenen Vermögens um mehr als das Doppelte, so sind die Rentenleistungen insgesamt keine als SA abziehbaren Zuwendungen (zu Einzelheiten vgl BMF vom 11.03.2010, Rz 66, BStBl 2010 I, 227).

 

Rz. 21

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Erfüllen wiederkehrende Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Vermögensübertragung nicht die Voraussetzungen für einen SA-Abzug als > Versorgungsrenten, so gelten ebenfalls die Grundsätze für entgeltliche Renten (zur Besteuerung beim Empfänger > Renteneinkünfte Rz 110). Dies gilt auch, wenn die Beteiligten glaubhaft machen (> Glaubhaftmachung), dass die Versorgungsleistungen nicht nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen worden sind, sondern sie Leistung und Gegenleistung gegeneinander abgewogen haben und subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen durften, auch wenn sie objektiv ungleichgewichtig sind (BFH 204, 53 = BStBl 2004 II, 211 mwN).

 

Beispiel:

Vater V überträgt seine GmbH-Beteiligung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn S, der im Gegenzug die Verpflichtung übernimmt, V zu versorgen. Die Höhe der wiederkehrenden Leistungen wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten bemessen.

Da den wiederkehrenden Leistungen eine nach kaufmännischen Gesichtspunkten bemessene Gegenleistung gegenübersteht, sind die wiederkehrenden Leistungen Veräußerungsrente und keine als Versorgungsrente oder Leibrente abziehbare betriebliche Versorgungsrente. Zu den steuerlichen Folgen bei V und S vgl BMF vom 11.03.2010, Rz 65 ff, BStBl 2010 I, 227 und > Rz 23.

 

Rz. 22

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Entgeltliche Renten haben an Bedeutung für den Abzug von SA verloren, weil der Zinsanteil nicht mehr als SA abgezogen werden darf (BFH 197, 179 = BStBl 2002 II, 246 mwN). Für die Zinsen gilt das Verbot des privaten Schuldzinsenabzugs (> Zinsen Rz 1). Dient das gegen Zahlung einer Rente erworbene Wirtschaftsgut allerdings der Erzielung von Einkünften, so ist der in den einzelnen Zahlungen enthaltene Zinsanteil als BA oder WK abziehbar (BFH 175, 212 = BStBl 1995 II, 47; BFH 230, 305 = BStBl 2011 II, 675). Deshalb können Aufwendungen für eine betriebliche Veräußerungsrente in Höhe des Zinsanteils als BA abziehbar sein (> R 4.5 Abs 4 EStR). Voraussetzung ist, dass ein Betrieb gegen Zahlung einer Rente übertragen wird und die Beteiligten sich überwiegend vom Gedanken der Gegenleistung für die erworbenen Wirtschaftsgüter leiten lassen (BFH/NV 1995, 105).

 

Rz. 23

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Hingegen ist für eine betriebliche Versorgungsrente kennzeichnend, dass der Gedanke der Entlohnung der früher für den Betrieb geleisteten Dienste im Vordergrund steht (BFH 218, 259 = BStBl 2008 II, 99 mwN). Ihr Rechtsgrund wird überwiegend durch das betrieblich veranlasste Bestreben bestimmt, den Rentenberechtigten zu versorgen und vor materieller Not zu schützen. Beim Verpflichteten gehört die betriebliche Versorgungsrente in voller Höhe zu den BA. Das Abzugsverbot des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG für Geschenke greift nicht, denn die Rentenleistungen sind Entgelt für geleistete Dienste. Zur Besteuerung beim Berechtigten > Renteneinkünfte Rz 108 ff.

 

Rz. 24

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bei der Abgrenzung zwischen Veräußerungs- und Versorgungsrente ist allerdings zu beachten, dass Renten, die im Zusammenhang mit der Übertragung eines gewerblichen (Einzel-)Unternehmens vereinbart werden, sich nur ausnahmsweise als betriebliche Versorgungsrenten qualifizieren lassen, weil der Gesichtspunkt eines nachträglichen Entgelts für geleistete Dienste in diesem Falle entfällt und die Lebenserfahrung die Vermutung rechtfertigt, dass der Erwerber nur insoweit zu Leistungen bereit ist, als er einen Gegenwert...

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