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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Reisekostenvergütungen / II. Vergütungen für Dienstreisen

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Rz. 8

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Die Steuerbefreiung kommt für Reisekostenvergütungen in Betracht, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden (vgl § 3 Nr 13 Satz 1 EStG). Das sind idR die Kassen der Körperschaften des öffentlichen Rechts (> Aufwandsentschädigungen Rz 23 ff, > Behörden als Arbeitgeber, > Juristische Person, > Öffentliche Kasse). Deshalb gilt § 3 Nr 13 EStG nicht nur für Bundes- oder Landesbehörden, sondern zB auch für die öffentlich-rechtlichen > Sparkassen und für > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (> Rz 5), sofern diese die Vorschriften des öffentlichen Reisekostenrechts über Reisekostenvergütungen anwenden.

 

Rz. 9

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Auf welcher Rechtsgrundlage eine öffentliche Kasse Reisekosten vergütet, lässt das Steuergesetz offen. Gemeint sind die als solche bezeichneten Reisekostenvergütungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe reisekostenrechtlicher Vorschriften des Bundes und der Länder gezahlt werden (> R 3.13 Abs 2 Satz 1 LStR). Dazu gehören auch dienstrechtliche Vorschriften, die auf einer gesetzlichen, im BRKG oder einem Landesreisekostengesetz enthaltenen Ermächtigung beruhen, sofern die Empfänger unmittelbar zum persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes gehören (> Rz 5). § 3 Nr 13 EStG ist – entgegen seinem Wortlaut – nicht nur auf gezahlte Reisekostenvergütungen anwendbar, dh auf Geldleistungen, sondern idR auch auf Sachleistungen (> R 3.13 Abs 1 Satz 1 LStR; zu Ausnahmen > Rz 18).

 

Rz. 10

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Zu den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder gehören das BRKG, entsprechende Landesgesetze und ergänzende Einzelvorschriften des Bundes und der Länder. Für Dienstreisen in das > Ausland Rz 1 gilt die Auslandsreisekostenverordnung (ARV). Zur erweiterten Anwendung der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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