Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Reisekostenvergütungen / I. Begünstigte Personen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 5

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

§ 3 Nr 13 EStG selbst legt den zu begünstigenden Personenkreis nicht fest; abgestellt wird nur darauf, dass der Empfänger aus einer öffentlichen Kasse eine Reisekostenvergütung erhält. Es bleibt also dem öffentlichen Dienstrecht überlassen, den Kreis der Empfänger zu bestimmen. Die Empfänger brauchen keine öffentliche (hoheitliche) Tätigkeit auszuüben.

§ 3 Nr 13 EStG begünstigt Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem BRKG und entsprechenden Regelungen der Länder haben. In Betracht kommen vorwiegend Beamte, Richter, Soldaten (vgl § 1 BRKG); die Steuerbefreiung ist aber – anders als bei § 3 Nr 16 EStG – nicht auf > Arbeitnehmer beschränkt; sie gilt auch für Freiberufler und ehrenamtlich Tätige (> Ehrenamt). Dazu gehören außerdem Personen, auf die das BRKG oder das Reisekostengesetz eines Landes durch ein anderes Gesetz dienstrechtlich für entsprechend anwendbar erklärt wird. Das betrifft zB Mitglieder der Regierungen von Bund und Land (> Minister, > Parlamentarischer Staatssekretär) sowie Mitglieder der Parlamente von Bund und Ländern (vgl § 17 Abs 2 AbgG), aber ggf auch Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Medienanstalten sowie öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften (> Rz 8). Darüber hinaus gilt § 3 Nr 13 EStG für die bei den Post-Nachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG) beschäftigten Beamten, soweit die Reisekostenvergütungen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekom nach § 3 Nr 13 EStG steuerfrei wären (§ 3 Nr 35 EStG). Vergleichbares gilt für die > Deutsche Bahn Rz 2.

 

Rz. 6

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Darüber hinaus kann § 3 Nr 13 EStG nicht nur auf beamtete, sondern auch auf die nichtbeamteten Bediensteten (Angestellte und Arbeiter) einer > Körperschaft des öffentlichen Rechts angewendet werden. Das gilt allerdings nur, soweit die ihnen gezahlte Reisekostenvergütung dem Grunde und der Höhe nach nicht über das hinausgeht, was nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder gezahlt werden darf (> R 3.13 Abs 2 Satz 2 LStR). Im Übrigen bestimmt sich die Steuerbefreiung der auf tarifvertraglicher oder einer anderen arbeitsrechtlichen Grundlage gezahlten Reisekosten nach § 3 Nr 16 EStG (> Rz 2). Zur Anwendung von § 3 Nr 16 EStG > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern. Die Feststellungslast (> Beweislast) für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung beim LSt-Abzug trägt der ArbG; er hat das steuerlich Erforderliche aufzuzeichnen (> Lohnkonto, > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 21, 47, 75 ff). Dabei greift er auf die erforderlichen Nachweise zurück, die der ArbN seiner Reisekostenabrechnung beifügt, um die Steuerfreiheit zu rechtfertigen (vgl BFH 129, 559 = BStBl 1980 II, 289).

 

Rz. 7

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Randziffer einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Steuerpflicht von EU-Geldern im Rahmen von Frontex-Einsätzen
Europakarte mit EU-Sternen
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Gelder der Europäischen Union, die an einen Polizeibeamten mit Wohnsitz im Inland für dessen Tätigkeit im Rahmen von Frontex-Einsätzen in Griechenland gezahlt werden, unterliegen der inländischen Steuerpflicht.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren