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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Reisekosten / I. Grundregeln

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1. In Betracht kommende Aufwendungen

 

Rz. 35

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Reisekosten sind alle Aufwendungen, die dem ArbN im Zusammenhang mit der Auswärtstätigkeit entstehen. Dazu gehören:

  • Fahrtkosten (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a EStG; > Rz 60 ff),
  • Verpflegungsmehraufwendungen (vgl § 9 Abs 4a EStG; > Rz 80 ff),
  • Übernachtungskosten (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5a EStG; > Rz 110 ff) und
  • Reisenebenkosten (> R 9.8 LStR; > Rz 124 ff).

Sie sind bei einer beruflich veranlassten (> Rz 50 ff) Auswärtstätigkeit (> Rz 20 ff) als WK abziehbar, soweit sie nicht vom ArbG steuerfrei ersetzt werden (> Rz 3, 4). Aufwendungen, die nicht so gut wie ausschließlich durch die berufliche Reisetätigkeit veranlasst und nicht aufteilbar sind, zB für Reisekleidung (> Kleidung) sowie Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern und anderer Reiseausrüstung (zB Reisewecker oder Reiseföhn, Tageszeitungen) sind keine Reisekosten (> R 9.4 Abs 1 Satz 5 LStR; ergänzend vgl EFG 1981, 12; 1988, 67). Reiseausrüstungen sind Gegenstände, die zum "Haushalt" des Stpfl gehören; für sie gilt weiterhin das einen Abzug ausschließende Aufteilungsverbot des § 12 Nr 1 EStG (> Lebensführung Rz 5 ff). Eine Ausnahme gilt uE, wenn ein Koffer von einem viel reisenden ArbN zusätzlich für den so gut wie ausschließlich beruflichen Einsatz angeschafft wird und damit zum > Arbeitsmittel wird; glA EFG 2011, 2057 für einen ständig beruflich genutzten Pilotentrolley. Selbiges gilt uE etwa fraglos für Gepäckstücke, die (primär) dem Transport anderer Arbeitsmittel dienen, etwa für einen Rucksack für das berufliche Notebook oder für den Instrumentenkoffer bei einem > Musiker. Zum Wertverlust aufgrund eines Schadens an solchen mitgeführten Gegenständen, zB infolge Diebstahls > Rz 129 ff. Über Auslagen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden anlässlich einer Auswärtstätigkeit > Bewirtu...

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