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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Rechtsnachfolger

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A. Rechtliche Stellung des Erben

 

Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Mit dem Tode einer Person, des Erblassers, geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Als Gesamtrechtsnachfolger tritt der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers ein. Steuerlich gehen auch die Steuerschulden und Steuerforderungen auf den Erben über (§ 45 AO); er wird – wie vor ihm der Erblasser – selbst Steuerschuldner (und nicht Haftungsschuldner). Stirbt ein Angehöriger einer zur Erhebung von > Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft, geht auch die Kirchensteuerschuld auf den Erben über (BFH 109, 123 = BStBl 1973 II, 544). Zivilrechtlich ist die Steuerschuld eine Nachlassverbindlichkeit, die bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt wird (§ 1967 Abs 1 BGB; vgl BFH 238, 233 = BStBl 2012 II, 790; Scholl/Riedel, DB 2012, 1236). Zum Umfang der Haftung des Erben für Steuerschulden des Erblassers vgl BFH 238, 233 = BStBl 2012 II, 790 und teilweise Parallelentscheidungen BFH/NV 2012, 1785; 1788; 1790; 1792 mwN.

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Erben treten nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein (BFH 170, 186 = BStBl 1993 II, 346 mwN). Mit dem Tod des Erblassers gehen alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf die oder den Gesamtrechtsnachfolger über (§ 45 AO). Sie werden an seiner Stelle zum Stpfl (§ 33 AO). Sie müssen ggf eine > Steuererklärung für die dem Erblasser zu Lebzeiten noch zugeflossenen > Einkünfte abgeben und können ggf eine Veranlagung beantragen, > Rechtsbehelfe gegen die dem Erblasser bekannt gegebenen Steuerbescheide einlegen und Auskunft in dessen Steuerangelegenheiten vom FA verlangen. Zur > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an den Rechtsnachfolger vgl AEAO zu § 122 Tz 2.12ff. War der Erblasser zu seinen Lebzei...

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