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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Rechtsbehelfe / C. Der außerordentliche Rechtsbehelf

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I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aussetzung der Vollziehung, Wiederherstellung der hemmenden Wirkung, Einstweilige Anordnung, Wiederaufnahmeklage, Anhörungsrüge

 

Rz. 80

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Außerordentliche Rechtsbehelfe kennt sowohl die AO als auch die FGO. Als solche können beantragt werden,

• im außergerichtlichen Bereich:
 

Rz. 81

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

- > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO);
 

Rz. 82

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

- > Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs 2 AO);
• im gerichtlichen Bereich:
 

Rz. 83

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

- > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO). Dieser Rechtsbehelf entspricht der Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO (> Rz 81). Mit ihm können die Folgen einer Fristversäumnis (Beispiel: verspätete Einlegung der Revision) beseitigt werden, wenn jemand ohne > Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, besonders bei unvorhersehbarer, schwerer Krankheit/Unfall (BFH 101, 466 = BStBl 1971 II, 401; BFH/NV 1998, 336). Nicht heilbar sind Form- und Inhaltsfehler einer Revision oder Revisionsbegründung (BFH 122, 34 = BStBl 1977 II, 613).

Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, das über die versäumte Rechtshandlung (Beispiel: Revision) zu entscheiden hat. Bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder NZB beträgt die Wiedereinsetzungsfrist einen Monat. Innerhalb der Antragsfrist ist auch die versäumte Rechtshandlung selbst nachzuholen. Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar (§ 56 Abs 5 FGO);

 

Rz. 84

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

• Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO). Die Klageerhebung beim FG hat nicht ohne Weiteres zur Folge, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung gehemmt und damit das FA an der Erhebung der festgesetzten Steuer gehindert ist. Diese Hemmung kann sowohl das FA (> Rz 82) als auch das FG auf Antrag des Stpfl ganz oder teilweise herstellen, indem es die Vollziehung aussetzt. D...

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