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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Rechtsbehelfe / 1. Die Revision

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Rz. 60

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Gegen Urteile der FG ist unter bestimmten Voraussetzungen die Revision beim BFH (> Bundesfinanzhof) gegeben. Die gesetzlichen Grundlagen für das Revisionsverfahren enthalten die §§ 115ff FGO. Gegen andere Entscheidungen der FG als Urteile oder Gerichtsbescheide ist die Beschwerde zum BFH gegeben (> Rz 75 ff).

a) Die Zulässigkeit der Revision

 

Rz. 61

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Das Urteil eines FG kann mit der Revision angefochten werden, wenn diese vom FG oder – auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin (> Rz 63) – vom BFH zugelassen worden ist (vgl § 115 Abs 1 FGO). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn eine der vier Revisionsarten gegeben ist (Prinzip der Zulassungsrevision). Das ist gegeben (vgl § 115 Abs 2 FGO):

• wenn die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erforderlich ist (Grundsatzrevision; Nr 1),
• wenn die Revision der Fortbildung des Rechts dient (Rechtsfortbildungsrevision; Nr 2 Alt 1),
• wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (Rechtsprechungs-Vereinheitlichungsrevision; Nr 2 Alt 2). Dazu bedarf es eines offensichtlichen Fehlers bei der Rechtsanwendung von erheblichem Gewicht im Sinn einer willkürlichen oder greifbaren gesetzeswidrigen Entscheidung (BFH/NV 2007, 1090); oder
• wenn ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegt (Verfahrensrevision; Nr 3).

Gegen eine Verweigerung oder nicht hinreichende Gewährung der Akteneinsicht seitens des FG ist Erinnerung und Beschwerde an den BFH gemäß §§ 133, 128 Abs 1 FGO gegeben (BFH/NV 2013, 1788).

 

Rz. 62

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Das FG entscheidet von Amts wegen, ob es die Revision zulässt oder nicht. Eine Anregung, die Revision zuzulassen, kann zweckmäßig sein. Die Entscheidung ergeht aus Rechtsgründen; ein > Ermessen besteht insoweit nicht....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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