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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Rechtliches Gehör

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Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Das rechtliche Gehör ist ein Kernstück jedes rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens. Art 103 Abs 1 GG bestimmt: "Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör." Dazu gehört auch das Recht, Einsicht in die Gerichtsakten zu nehmen (zu weiteren Hinweisen > Akteneinsicht). Grundsätzlich darf ein FG seinem Urteil keine ungünstigen Tatsachen zugrunde legen, zu denen der Beteiligte nicht hat Stellung nehmen können (vgl BFH-Beschluss vom 28.05.2020 – X B 12/20, HaufeIndex 14033735 zur Verwendung nicht allgemein zugänglicher Quellen, ohne diese dem Kläger zugänglich zu machen). Rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht das rechtliche Vorbringen eines Beteiligten ersichtlich nicht in Erwägung zieht (BFH/NV 2010, 233), selbst wenn es ihm in der Sache nicht folgt (BFH/NV 2010, 229). Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedwedem Vortrag eines Beteiligten in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Wenn der Vortrag im Tatbestand des Urteils erwähnt wird, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Gericht die Ausführungen zur Kenntnis genommen und erwogen hat (BFH/NV 2018, 966). Das rechtliche Gehör ist jedoch verletzt, wenn das Gericht entscheidet, ohne den Ablauf einer selbst gesetzten Frist abzuwarten (BFH/NV 2010, 228), oder wenn im Widerspruch zu den vorangegangenen eindeutigen Äußerungen des Berichterstatters die Klage abgewiesen wird (BFH 223, 308 = BStBl 2009 II, 309). Das Recht auf rechtliches Gehör ist auch dann verletzt, wenn ein Gericht unmittelbar nach der Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten den Termin zur mündlichen Verhandlung während der Hauptferienzeit bestimmt und die Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist (BFH-Beschluss vom 16.06.2020 – ...

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