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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Rabatte / B. Belegschaftsrabatte

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I. Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die steuerliche Behandlung von Personalrabatten war bis einschließlich 1989 im EStG nicht gesondert geregelt, sondern beruhte auf dem grundlegenden Urteil des RFH vom 05.01.1939 – IV 31/38 (RStBl 1939, 299), dem sich der BFH angeschlossen hat (vgl besonders BFH 112, 70 = BStBl 1974 II, 413). Die FinVerw hat die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze weitgehend übernommen. Deshalb wurde eine Verbilligung beim Bezug von Waren und Dienstleistungen unter den in A 53 Abs 3 LStR 1987 genannten Voraussetzungen nicht als Arbeitslohn erfasst. Der geldwerte Vorteil durfte seiner Höhe nach aber nicht ungewöhnlich und übermäßig sein, dh unter Berücksichtigung aller Umstände des Dienstverhältnisses nicht ins Gewicht fallen (BFH 115, 98 = BStBl 1975 II, 383). Außerdem schloss A 53 Abs 3 Satz 5 LStR 1987 solche Waren und Dienstleistungen von der Rabattregelung aus, die der Betrieb im Wesentlichen nur für seine ArbN bereitstellte.

 

Rz. 6

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Außer Ansatz blieb ein Rabatt in der Höhe, wie er Groß- oder Dauerkunden eingeräumt wurde. Dahinter stand der Gedanke, dass der ArbG in der Belegschaft im Ganzen einen Groß- und Dauerkunden hat und deshalb günstigere Preise bewilligen kann (BFH 112, 70, aaO; BFH 115, 98 = BStBl 1975 II, 383; A 53 Abs 3 Nr 1 LStR 1987). Außer Ansatz blieb ferner ein geldwerter Vorteil aus dem verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, also von Gegenständen des täglichen Bedarfs, wenn die abgegebene Menge nach den betrieblichen und örtlichen Verhältnissen üblich war, die Verbilligung allen ArbN gleichmäßig angeboten wurde und das tatsächliche Entgelt die Selbstkosten des ArbG nicht unterschritt (vgl A 53 Abs 3 Nr 2 LStR 1987). Sonderrabatte waren mithin steuerpflichtig. Der Begriff "Gegenstände de...

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