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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Rabatte / 4. Mitwirkung des Betriebs- oder Personalrats

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Rz. 81

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Zurechnung von Preisvorteilen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betriebsrat oder Personalrat ebenfalls an deren Verschaffung mitgewirkt hat (BMF vom 20.01.2015, Rz 6, BStBl 2015 I, 143). Es wird allein auf die Mitwirkung des ArbG abgestellt. Die FinVerw rechnet hier den Betriebsrat zur Sphäre des ArbN (> Rz 82), weil die Verschaffung von Einkaufsvorteilen nicht zu seinen Aufgaben gehört. Diese für den ArbN vorteilhafte Sicht ist uE aber nicht zwingend, denn der Betriebsrat ist eine betriebsinterne Einrichtung und er kann auch auf Anregung des ArbG tätig werden.

 

Rz. 82

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Wirkt nur der Betriebs- oder Personalrat an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte mit (> Rz 81), so führt das nicht zur Annahme von Arbeitslohn (BMF vom 20.01.2015, Rz 6, BStBl 2015 I, 143). Das schließt ein, dass die ArbN-Vertretung die ihr vom ArbG zur Verfügung gestellten Einrichtungen benutzt (Telefon, Pkw usw).

 

Beispiel 6:

Der Betriebsrat der X-AG vereinbart mit einem Warenhaus, dass dort alle ArbN der X-AG auf alle Waren einen bestimmten Rabatt erhalten, wenn sie sich als Betriebsangehörige der X-AG ausweisen.

Der Preisvorteil ist kein Arbeitslohn, weil Arbeitsleistung und Rabatt nicht miteinander verknüpft sind (> Rz 72). Die Bescheinigung der Betriebszugehörigkeit durch den ArbG ist unbeachtlich (> Rz 78).

 

Beispiel 7:

Der Anbieter eines Bonuspunktesystems bietet jedermann an, sich bei ihm registrieren zu lassen und mit Hilfe einer beim Einkauf vorgelegten ‚card’ Bonuspunkte zu sammeln, die zu Sachprämien führen.

Auch wenn die Einkäufe auf bestimmte Lieferanten beschränkt bleiben, sind die Sachprämien kein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis, selbst wenn sie ArbN der Lieferanten erhalten. Anders ist es aber uE, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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