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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Prozesskosten / II. Außergewöhnliche Belastungen

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1. Rechtsentwicklung

 

Rz. 2/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Für die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als AgB hatte der BFH in langjähriger Rechtsprechung drei Fallgruppen entwickelt, in denen er eine Zwangsläufigkeit bejahte und die Aufwendungen zum Abzug zuließ. Dies waren Aufwendungen für

1. > Ehescheidung,

2. Prozesse, die einen existenziell wichtigen Bereich oder

3. den Kernbereich menschlichen Lebens berühren.

Neben den Scheidungskosten (Fallgruppe 1) wurden Prozesskosten vom BFH ganz überwiegend nur dann als AgB anerkannt, wenn ein Stpfl ohne den Prozess Gefahr lief, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (Fallgruppe 2, vgl BFH 181, 12 = BStBl 1996 II, 596; BFH/NV 2009, 553). Unter dem Gesichtspunkt, dass ein Kernbereich des menschlichen Lebens berührt sei (Fallgruppe 3), wurden vom BFH Aufwendungen in einem Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen Kindern anerkannt (vgl BFH 198, 94 = BStBl 2002 II, 382).

 

Rz. 2/2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Mit Urteil vom 12.05.2011 (BFH 234, 30 = BStBl 2011 II, 1015) änderte der BFH seine Rechtsprechung und vertrat (vorübergehend; siehe > Rz 2/5) die Auffassung, Prozesskosten seien wegen des Gewaltmonopols des Staates, sofern es sich nicht um WK/BA handele, stets als AgB zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.

 

Rz. 2/3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die FinVerw wandte das BFH-Urteil (> Rz 2/2) bereits vor der Gesetzesänderung (> Rz 2/4, 3) nicht allgemein an (> Nichtanwendungserlass in BMF vom 20.12.2011, BStBl 2011 I, 1286). Sie begründet dies damit, dass für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsau...

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