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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Progressionsvorbehalt / III. Progressionsvorbehalt bei nach DBA steuerfreien Einkünften (§ 32b Abs 1 Nr 3 EStG)

Marcel Ahrensfeld
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Rz. 15

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ausländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA; > Doppelbesteuerung) in Deutschland nicht besteuert werden können, unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Der Progressionsvorbehalt wird unabhängig davon angewendet, ob dies in dem maßgebenden DBA vorgesehen ist. Er wird nur dann nicht angewendet, wenn das DBA dies ausdrücklich ausschließt (BFH 197, 495 = BStBl 2003 II, 302; BFH/NV 2007, 1638 zum DBA-USA). Ein im DBA vereinbarter Progressionsvorbehalt hat also nur deklaratorische Bedeutung (vgl OFD Frankfurt vom 03.01.2012, DB 2012, 1955).

 

Beispiel:

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen entsendet einen ArbN vom 15. April bis zum 30. November zu einem befreundeten Unternehmen ins Ausland. Während des Auslandsaufenthalts trägt das aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn sowie die Kosten der Unterkunft am ausländischen Beschäftigungsort.

Bei der Veranlagung des ArbN ist zu beachten, dass das maßgebende DBA das Besteuerungsrecht für den während der Auslandstätigkeit erzielten Arbeitslohn dem ausländischen Vertragsstaat zuweist (> Doppelbesteuerung Rz 20 ff). Nur der Arbeitslohn für die Zeit vom 01.01. bis 15.04. und vom 01. bis 31.12. des VZ wird für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst und besteuert. Die Höhe des Steuersatzes für diese Einkünfte wird aber durch die im Ausland erzielten (ausländischen) Einkünfte beeinflusst, weil der Steuersatz so bemessen wird, als hätte der ArbN seine Einkünfte insgesamt in Deutschland erzielt. Dadurch erhöht sich der progressiv verlaufende Steuersatz für die in Deutschland besteuerbaren Einkunftsteile.

Zur Ermittlung der ausländischen Einkünfte > Rz 28 ff

 

Rz. 16

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der seit 1984 geltende > Auslandstätigkeitserlas...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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