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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Progressionsvorbehalt / III. Ausländische Einkünfte

Marcel Ahrensfeld
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Rz. 28

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Das für den besonderen Steuersatz maßgebliche zu versteuernde > Einkommen ist nach inländischem Recht zu ermitteln (BFH 145, 331 = BStBl 1986 II, 287). Dabei sind die dort vorgesehenen Abzugsbeschränkungen zu berücksichtigen (BFH 215, 130 = BStBl 2007 II, 756). In die Berechnung gehen nur Einkünfte ein. SA, wie zB ausländische KV oder RV-Beiträge, werden nicht bei der Bemessung des anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt (EFG 2009, 1914; BFH/NV 2011, 773; BFH/NV 2016, 401; EFG 2019, 764 = DStRE 2019, 1049 – Rev, BFH I R 19/19). Unionsrechtliche Zweifel wurden auch von Seiten des EuGH nicht bestätigt (EuGH vom 22.06.2017 – C-20/16 "Bechtel", BStBl 2017 II, 1271).

 

Rz. 28/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die steuerfreien ausländischen > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind als Überschuss der > Einnahmen über die > Werbungskosten zu berechnen (> Einnahmen-Überschussrechnung). Der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (vgl § 9a Satz 1 Nr 1a EStG) wird nur abgezogen, soweit er nicht bereits bei der Ermittlung der im > Inland zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist. Er darf nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden (§ 9a Satz 2 EStG; siehe auch Beispiel 1 in > Rz 22/1), führt also nicht zu negativen Einkünften. Tatsächliche WK werden nur insoweit abgezogen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren WK den ArbN-Pauschbetrag übersteigen (§ 32b Abs 2 Nr 2 Satz 2 EStG; > Rz 22/1). Damit kommen nur die WK zum Ansatz, die insgesamt (Summe der WK zu inländischem und ausländischem Arbeitslohn) einen bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte bereits berücksichtigten ArbN-Pauschbetrag übersteigen. Als abziehbare WK kommen hier nur solche Aufwendunge...

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