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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Progressionsvorbehalt / D. Verfahren – Veranlagung, Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers und des Trägers von Sozialleistungen

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Rz. 30

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Progressionsvorbehalt auf Lohnersatzleistungen wird iRe Veranlagung berücksichtigt (§ 46 Abs 2 Nr 1 EStG). Veranlagt wird aber nur, wenn die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden positiven steuerfreien Einkünfte insgesamt mehr als 410 EUR betragen (ergänzend > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 38, 55 ff). Für den negativen Progressionsvorbehalt muss der Stpfl ggf eine Veranlagung beantragen (§ 46 Abs 2 Nr 8 oder 9 EStG). Der Härteausgleich nach § 46 Abs 3 EStG wird nicht angewendet, weil es sich nicht um steuerpflichtige > Einkünfte handelt (BFH 174, 355 = BStBl 1994 II, 654).

 

Rz. 31

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Träger der Sozialleistungen iSd § 32b Abs 1 Nr 1 EStG (zB die zuständige Agentur für Arbeit, die gesetzlichen Krankenkassen, die > Landwirtschaftliche Alterskasse, das > Bundesversicherungsamt, die Versorgungsämter) sind verpflichtet, die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der > Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs 1 Satz 2 Nr 5 EStG) auszuweisen sind (§ 32b Abs 3 Satz 1 EStG iVm § 93c Abs 1 AO).

Erstmalig waren die im Kalenderjahr 2011 gewährten Leistungen bis zum 28. Februar 2012 zu übermitteln (BMF vom 22.02.2011, BStBl 2011 I, 214). Für die Folgejahre gilt dies entsprechend. Zur rückwirkenden Verrechnung zwischen Leistungsträgern > Rz 31/1. Der für die Übersendung der Mitteilung erforderliche amtlich vorgeschriebene Datensatz ist auf den Elster-Internetseiten (www.elster.de) nach erfolgter Registrierung im Entwicklerbereich abrufbar. Der Empfänger der Leistungen ist entsprechend zu informieren und auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Pflicht zur > Steuererklärung hinzuweisen (§ 32b Abs 3 Satz 2 EStG).

Bei Auszahlung des Insolvenzgeldes an Dritte (vgl § 170 Abs 1 SGB III; > Insolvenzgeld Rz 2) ist der Empfänger des Insolvenzgeldes der ArbN, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat (§ 32b Abs 3 Satz 3 EStG). Ergänzend > Rz 23.

 

Rz. 31/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Hinsichtlich der tatsächlichen Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren kommt es dann zu Problemen, wenn einem ArbN Sozialleistungen eines Leistungsträger gezahlt werden, nachgelagert jedoch ein tatsächlicher Anspruch für denselben Zeitraum eines anderen Leistungsträgers besteht. Der Ausgleich wird durch Zahlung des tatsächlich berechtigten Leistungsträgers an den ersten Leistungsträger vorgenommen (§ 102ff SGB X). Dies führt bei Berücksichtigung des Zufluss-/Abflussprinzips zu unrichtigen Ergebnissen. Deshalb führt die Verrechnung zwischen den beiden Leistungsträgern zu einem tatsächlichen Ansatz der berechtigten Sozialleistung im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Leistung. Seit dem VZ 2014 sind die elektronischen Meldungen der Leistungsträger nach diesem Schema vorzunehmen (BMF vom 16.07.2013, BStBl 2013 I, 922; OFD NRW vom 11.10.2013 – Kurzinfo ESt 23/2013).

 

Beispiel 1:

Dem Stpfl A fließt im Dezember 2019 Arbeitslosengeld iHv 1 000 EUR zu. Anfang 2020 stellt sich allerdings heraus, dass für A im Zeitraum 01.12.2019 bis 29.02.2020 ein Krankengeldanspruch iHv monatlich 1 500 EUR besteht. Einer neuen Erwerbstätigkeit geht A ab dem 01.03.2020 nach. Die Krankenkasse zahlt im März 2020 1 000 EUR an die Agentur für Arbeit und einen Betrag iHv 3 500 EUR (2 Monate je 1 500 EUR zzgl der Differenz aus Dezember 2019) an A.

  1. Mitteilung bei Zufluss-/Abfluss: für 2019 Arbeitslosengeld iHv 1 000 EUR und für 2020 Krankengeld iHv 4 500 EUR sowie Arbeitslosengeld iHv – 1 000 EUR.
  2. Mitteilung seit dem VZ 2014: Krankengeld iHv 1 000 EUR (VZ 2019) und iHv 3 500 EUR (VZ 2020)

jeweiliger Ansatz im Progressionsvorbehalt für 2019: 1 000 EUR und für 2020: 3 500 EUR

Steuerrechtliche Auswirkungen ergeben sich jedoch nur in den Fällen, in denen steuerfreie Sozialleistungen aufeinandertreffen, wobei nur eine Leistung dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen ist.

 

Beispiel 2:

Dem Stpfl B fließt bis einschließlich Dezember 2019 Arbeitslosengeld II iHv 800 EUR monatlich zu. Anfang 2020 stellt sich allerdings heraus, dass für B im Zeitraum 01.12.2019 bis 30.11.2020 ein Elterngeldanspruch iHv monatlich 500 EUR besteht. Im März 2020 zahlt die Elterngeldstelle den Betrag iHv 500 EUR an die Agentur für Arbeit und einen Betrag iHv 1 500 (3 Monate je 500 EUR) an B. Für den Zeitraum April bis November 2020 überweist die Elterngeldstelle jeweils 500 EUR an B.

  1. Mitteilung bei Zufluss-/Abfluss: für 2019 keine Meldung und für 2020 Elterngeld iHv 6 000 EUR; Ansatz im Progressionsvorbehalt für 2020 iHv 6 000 EUR;
  2. Mitteilung seit dem VZ 2014: Elterngeld iHv 500 EUR (VZ 2019) und iHv 5 500 EUR (VZ 2020); Ansatz im Progressionsvorbehalt für 2019: 500 EUR und für 2020: 5 500 EUR;
 

Rz. 31/2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Prüfung der übermittelten Datensätze auf Richtigkeit und Vollstä...

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