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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Progressionsvorbehalt / D. Verfahren – Veranlagung, Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers und des Trägers von Sozialleistungen

Marcel Ahrensfeld
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Rz. 30

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Progressionsvorbehalt auf Lohnersatzleistungen wird iRe Veranlagung berücksichtigt (§ 46 Abs 2 Nr 1 EStG). Veranlagt wird aber nur, wenn die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden positiven steuerfreien Einkünfte insgesamt mehr als 410 EUR betragen (ergänzend > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 38, 55 ff). Für den negativen Progressionsvorbehalt muss der Stpfl ggf eine Veranlagung beantragen (§ 46 Abs 2 Nr 8 oder 9 EStG). Der Härteausgleich nach § 46 Abs 3 EStG wird nicht angewendet, weil es sich nicht um steuerpflichtige > Einkünfte handelt (BFH 174, 355 = BStBl 1994 II, 654).

 

Rz. 31

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Träger der Sozialleistungen iSd § 32b Abs 1 Nr 1 EStG (zB die zuständige Agentur für Arbeit, die gesetzlichen Krankenkassen, die > Landwirtschaftliche Alterskasse, das > Bundesversicherungsamt, die Versorgungsämter) sind verpflichtet, die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der > Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs 1 Satz 2 Nr 5 EStG) auszuweisen sind (§ 32b Abs 3 Satz 1 EStG iVm § 93c Abs 1 AO).

Erstmalig waren die im Kalenderjahr 2011 gewährten Leistungen bis zum 28. Februar 2012 zu übermitteln (BMF vom 22.02.2011, BStBl 2011 I, 214). Für die Folgejahre gilt dies entsprechend. Zur rückwirkenden Verrechnung zwischen Leistungsträgern > Rz 31/1. Der für die Übersendung der Mitteilung erforderliche amtlich vorgeschriebene Datensatz ist auf den Elster-Internetseiten (www.elster.de) nach erfolgter Registrierung im Entwicklerbereich abrufbar. Der Empfänger der Leistungen ist entsprechend z...

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