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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Private Altersvorsorge / II. Anforderungen an die zu fördernden Produkte

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1. Altersvorsorgeverträge

 

Rz. 20

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Durch Altersvorsorgezulage oder den SA-Abzug werden in erster Linie Beiträge und Tilgungsleistungen (> Rz 25 ff) für Altersvorsorgeverträge der in § 1 AltZertG bezeichneten Art begünstigt (vgl § 82 EStG). Der Begriff des Altersvorsorgevertrags ist in § 82 Abs 1 EStG Satz 1 legaldefiniert (erkennbar am entsprechenden Klammerzusatz). Es handelt sich dabei um einen Vertrag, der nach § 5 AltZertG zertifiziert ist (BFH 225, 457 = BStBl 2009 II, 995). Die Anforderungen dafür beschreibt das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) in der jeweils geltenden Fassung. Ein solcher Vertrag muss, um zertifiziert zu werden (vgl § 5 AltZertG), ua eine lebenslange Altersversorgung vorsehen, die nicht vor Vollendung des 60., seit 2012 des 62. Lebensjahres (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm § 14 Abs 2 AltZertG). Maßgebend für das Mindestrentenalter ist das Datum des Vertragsabschlusses (vgl BMF vom 06.03.2012, BStBl 2012 I, 238). Zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 30 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.

 

Rz. 20/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zertifiziert werden besonders

  • Verträge über eine private kapitalgestützte Rentenversicherung (Riester-Rente);
  • Banksparpläne und Fondssparpläne sowie Sparpläne zum Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft;
  • Bausparprodukte (Bauspardarlehen, auch wenn es vorfinanziert wird) zum Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums, die mit Altersvorsorgevermögen getilgt werden (vgl § 82 Abs 1 Satz 3 EStG); dazu kann auch Altersvorsorgevermögen auf einen anderen Altersvermögensvertrag übertragen werden (vgl § 82 Abs 1 Satz 4 EStG). Begünstigt sind Tilgungsbeträge aber nur, wenn das Darlehen nach dem 31.12.2007 wohnungswirtschaftlich verwendet worden ist (vgl ...

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