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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Personenschutz

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Angesichts der vom Kriminalität und Terrorismus ausgehenden Gefährdung von Personen öffentlicher Wahrnehmung ergreifen die Betroffenen selbst oder ihre ArbG Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Inwieweit das zu Arbeitslohn führt und eigene Aufwendungen der Betroffenen zu Werbungskosten, wird hier dargestellt.

A. Aufwendungen des Arbeitgebers

 

Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Bei den vom ArbG getragenen oder ersetzten Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei ArbN, die aufgrund ihrer beruflichen Position den Angriffen gewaltbereiter politisch motivierter Personen ausgesetzt sind (sog Positionsgefährdung), wird zwischen dem Personenschutz und dem Einbau von Sicherheitseinrichtungen unterschieden (vgl insgesamt zur Thematik BMF vom 11.11.2024, BStBl 2024 I, 1412.

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Aufwendungen des ArbG für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal (Body-Guards, Werkschutz) führen nicht zu besteuerbarem > Arbeitslohn der geschützten Personen. Die Aufwendungen werden im ganz überwiegend betrieblichen Interesse (> Arbeitslohn Rz 55 ff) des ArbG erbracht; solche aufgedrängten Leistungen bereichern den ArbN nicht. Die Gestellung eines geschützten Kraftfahrzeugs für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte führt aber grundsätzlich zu Arbeitslohn; in Ausnahmefällen kann eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen (> Billigkeit Rz 7 ff). Zur Bewertung des gepanzerten Dienstwagens > Kraftfahrzeuggestellung Rz 69.

 

Rz. 3

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Bei den Aufwendungen des ArbG für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen (Grund- und Spezialschutz) in eine Mietwohnung oder in ein selbstgenutztes Wohneigentum ist die steuerliche Behandlung vom Maß der Gefährdung des ArbN abhängig. Unerheblich ist allerdings, ob die Sicherheitseinrichtungen in das Eigentum des ArbN übergehen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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