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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Lohnsteuer / III. Kurzfristige Aushilfen (§ 40a Abs 1 EStG)

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1. Allgemeines

 

Rz. 190

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 40a Abs 1 EStG erlaubt die Pauschalierung der LSt mit 25 % des Arbeitslohns bei ArbN, die nur kurzfristig beschäftigt werden. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung > Rz 166–189. Ein ArbN ist kurzfristig iSd § 40a Abs 1 EStG beschäftigt, wenn er

• gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend (> Rz 192) und
• nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt wird (> Rz 193) und
• entweder der Arbeitslohn durchschnittlich pro Arbeitstag nicht mehr als 150 EUR beträgt (> Rz 195) oder die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich wird (> Rz 197 ff).
• In beiden Fällen darf der durchschnittliche Arbeitslohn pro Arbeitsstunde nicht mehr als 19 EUR betragen (> Rz 196).

Die steuerlichen Voraussetzungen sind mithin andere als für eine kurzfristige Beschäftigung in der > Sozialversicherung (§ 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV; > Geringfügige Beschäftigung Rz 30).

 

Rz. 191

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Sind die Voraussetzungen des § 40a Abs 1 EStG erfüllt, ist die LSt mit 25 % des Arbeitslohns zu pauschalieren, wenn nicht der ArbN regelbesteuert wird (Wahlrecht; > Rz 168). Sind die Voraussetzungen des § 40a Abs 1 EStG nicht erfüllt, wird regelmäßig nur die individuelle Regelbesteuerung in Betracht kommen. Stellt das FA zB bei einer > Außenprüfung fest, dass der ArbG > Arbeitslohn nicht versteuert hat, kann der ArbG die Pauschalierung auch (noch) im Rahmen der Außenprüfung beantragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Gelegentliche und kurzfristige Beschäftigung

 

Rz. 192

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Gelegentliche Beschäftigung ist eine ohne feste Wiederholungsabsicht ausgeübte Tätigkeit. Auf die Anzahl der Arbeitseinsätze für denselben ArbG im Laufe des Kalenderjahres kommt es nicht an. Es darf zu Wiederholungen – auch mehr als viermal – kommen, wenn nur die erneute Tätigkeit nicht von vornherein vereinbart worden ist (> R 40a.1 Abs 2 LStR; zB nach Beendigung eines kurzfristigen Einsatzes wird eine weitere Beschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart). Für die Pauschalierung nach § 40a Abs 1 EStG ist es ohne Bedeutung, ob die Tätigkeit auch sozialversicherungsrechtlich als kurzfristige Beschäftigung anzusehen ist (> R 40a.1 Abs 2 Satz 5 LStR).

 

Beispiele:

Der arbeitsuchende A wird auf Vermittlung der Arbeitsagentur vom Unternehmer mehrmals für jeweils ein oder zwei Tage zu Be- oder Entladearbeiten beschäftigt. Er wird in unregelmäßigen Zeitabständen beschäftigt. Wiederholungen werden nicht vereinbart.

Ein Gastronom benötigt zu bestimmten Anlässen (Hochzeiten, Messen) Aushilfskellner, die er sich aus einem bestimmten, ihm bekannten Personenkreis aussucht. Es ist unschädlich, dass der ArbG auf einen Stamm erprobter ArbN zurückgreift, die auf Abruf bereitstehen. Voraussetzung ist, dass gegenseitige Verpflichtungen zur Fortsetzung der Beschäftigung (Wiedereinstellung) nicht bestehen und ein Dauerarbeitsverhältnis von beiden Seiten nicht gewollt ist. Der Aushilfskellner muss deshalb die vom Gastwirt angebotene Tätigkeit jeweils ablehnen können.

Bei einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung, zB an jedem Wochenende, ist § 40a Abs 1 Satz 2 EStG nicht anwendbar.

 

Rz. 193

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Eine kurzfristige Beschäftigung setzt voraus, dass der ArbN nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt wird. Diese Beschäftigungsdauer darf nur durch allgemein arbeitsfreie Tage (Sonn- und Feiertage, ggf Samstage) unterbrochen sein (EFG 1978, 335). Dies gilt für Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage jedoch nur, wenn für die Tage, an denen nicht gearbeitet wird, kein > Arbeitslohn gezahlt wird.

 

Rz. 194

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffer einstweilen frei.

3. Arbeitslohngrenzen

 

Rz. 195

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei kurzfristiger Beschäftigung kommt die Pauschalbesteuerung nur in Betracht, wenn der stpfl > Arbeitslohn (> Rz 177 ff) während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 150 EUR je Arbeitstag (also ohne arbeitsfreie Samstage, Sonntage und Feiertage, für die kein Arbeitslohn gezahlt wird) nicht übersteigt (§ 40a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG). Ein Arbeitstag idS ist zwar idR der Kalendertag, an dem gearbeitet wird; es kann aber auch eine Nachtschicht sein, die sich auf 2 Kalendertage erstreckt (BFH 173, 368 = BStBl 1994 II, 421). Da der Arbeitslohn höchstens 150 EUR täglich – bezogen auf den Durchschnitt der Beschäftigungsdauer – betragen darf, ist es unschädlich, wenn für einige Arbeitstage mehr als 150 EUR gezahlt werden, wenn nur der Arbeitslohn an anderen Arbeitstagen entsprechend niedriger ist.

Hinsichtlich der wiederholten Änderung der Arbeitslohngrenze (vgl > Rz 59/2 und > Rz 59/4) ergeben sich die folgenden Geltungsbereiche:

bis VZ 2019: 72 EUR je Arbeitstag

bis VZ 2022: 120 EUR je Arbeitstag

ab VZ 2023: 150 EUR je Arbeitstag

 

Rz. 196

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Außerdem darf der > Arbeitnehmer während der Beschäftigungsdauer nicht mehr als 19 EUR durchschnittlich je Arbeitsstunde an Arbeitslohn erhalten. Zu Einzelheiten > Rz 179 ff.

4. Unvorhergesehener Einsatz

 

Rz. 197

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Muss der ArbG zu einem unv...

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