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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Lohnsteuer / d) Vervielfältigungsregelung

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Rz. 262

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Werden die oben bezeichneten Leistungen für die Zukunftssicherung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses für einen ArbN erbracht, der für die Anwendung von § 40b EStG qualifiziert ist, vervielfältigt sich der Grenzbetrag von 1 752 EUR um die Anzahl der Beschäftigungsjahre (§ 40b Abs 2 Satz 3 EStG).

 

Rz. 263

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Steht der Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses fest, so ist § 40b Abs 2 Satz 3 EStG frühestens 3 Monate vor diesem Zeitpunkt anwendbar; die zeitliche Grenze ist aber nicht zwingend, sondern lediglich Indiz für die Wahrung des sachlichen Zusammenhangs (> R 40b.1 Abs 11 Satz 1 LStR). Die Vervielfältigungsregel gilt auch bei Finanzierung der betrieblichen Leistungen durch > Gehaltsumwandlung. Nach Auflösung des Dienstverhältnisses kann sie ohne zeitliche Beschränkung angewendet werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses steht (> R 40b.1 Abs 11 Satz 2 LStR). Ebenso, wenn im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Versorgungszusage des ArbG von einer Pensionskasse oder durch Abschluss eines Direktversicherungsvertrags zugunsten des ArbN von einem Versicherer übernommen wird, oder wenn nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund eines Gerichtsurteils eine Nachversicherung vorzunehmen ist. Die Vervielfältigungsregelung kann auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens einer Altersgrenze ausgeschöpft werden (> R 40b.1 Abs 11 Satz 5 LStR); sie ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Tätigkeit eines ArbN fortgesetzt wird. Es kommt auf die arbeitsrechtlich wirksame Beendigung des Dienstverhältnisses an. So zB bei Abschluss eines neuen Dienstverhältnisses mit veränderten Bedingungen; zur Abgrenzung > Außerordentliche ...

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