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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Lohnsteuer / a) Antrag des Arbeitgebers

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Rz. 93

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Voraussetzung für die Zulassung ist ein Antrag des ArbG; der ArbN ist nicht antragsberechtigt. Der Antrag einer KapGes (GmbH, AG) ist nur wirksam, wenn sie wirksam vertreten ist. Derjenige, der für den ArbG im Rahmen der lohnsteuerlichen > Außenprüfung Rz 41 auftritt, ist regelmäßig auch dazu befugt, einen Antrag auf LSt-Pauschalierung zu stellen (BFH 200, 363 = BStBl 2003 II, 156). Pauschalierungen werden regelmäßig von Angestellten ‚im Auftrag’, ‚in Vollmacht’ des ArbG oder ‚ppa’ (per prokura) beantragt. UE bedarf es – ebenso wie bei anderen Handlungen gegenüber dem FA – nur bei offensichtlichen Zweifeln eines besonderen Nachweises: Denn soweit der Vertretene (der GmbH-Geschäftsführer, der Vorstand der AG) es wissentlich geschehen lässt, dass ein Mitarbeiter für ihn nach außen wie ein Vertreter auftritt und der Empfänger der Erklärung (das FA) diesem Dulden nach > Treu und Glauben eine Bevollmächtigung entnehmen darf (Duldungsvollmacht), ist der Antrag mit Bindung für den ArbG wirksam.

 

Rz. 94

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der Antrag bedarf keiner Form. Er ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung des ArbG, der die Rechtsfolge einer LSt-Pauschalierung einschließt, die pauschale LSt – einschließlich des pauschalen SolZ (> Rz 30) und ggf der pauschalen KiSt (> Rz 295 ff) – zu einem bestimmten Pauschsteuersatz als Steuerschuldner übernehmen zu wollen (BFH 197, 554 = BStBl 2002 II, 438). Dieser Wille kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend zB durch konkludentes Verhalten erklärt werden. Gibt der ArbG bei einer > Außenprüfung gegenüber dem Prüfer mündlich sein Einverständnis zur Pauschalbesteuerung und damit zur Übernahme der LSt, liegt ein Antrag idS vor, wenn der entscheidungsbefugte Beamte des FA in Kenntnis dessen die Pauschalbeste...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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