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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Lohnsteuer / 4. Ermittlung des Pauschsteuersatzes

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a) Berechnung des Pauschsteuersatzes in den Fällen des § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG

 

Rz. 110

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der variable Pauschsteuersatz ist in den Fällen des § 40 Abs 1 EStG "unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermitteln" (§ 40 Abs 1 Satz 1 EStG). Maßgebend ist der "durchschnittliche Steuersatz", der sich "unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen ArbN ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind" (§ 40 Abs 1 Satz 4 EStG). Programme zur Lohnabrechnung können idR den Durchschnittssteuersatz maschinell aus der Summe der auf jeden einzelnen ArbN für den sonstigen Bezug tatsächlich entfallenden individuellen LSt genau ermitteln; in anderen Fällen muss personell ermittelt werden (> Rz 113 ff).

 

Rz. 111

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der ArbG hat seinem Antrag auf Pauschalbesteuerung eine entsprechende Berechnung beizufügen (§ 40 Abs 1 Satz 4 EStG). Diese Berechnung ist grundsätzlich gesondert für jedes Kalenderjahr zu erstellen, für das sonstige Bezüge pauschal besteuert werden sollen; das gilt uE besonders bei unterschiedlichen Steuertarifen oder anderen Veränderungen mit Auswirkungen auf den Steuersatz (> Rz 15, > Rz 105). Stellen mehrere ArbG (zB in einem Konzernverbund) einen Pauschalierungsantrag für gleichartigen > Arbeitslohn, ist die einheitliche Ermittlung eines Pauschsteuersatzes für sämtliche ArbN nur dann zulässig, wenn die Struktur der begünstigten ArbN hinsichtlich der Höhe des sonstigen Bezugs und der in § 40 Abs 1 Satz 4 EStG genannten Berechnungsgrößen identisch ist. Ggf muss jeder ArbG selbst einen Durchschnittssteuersatz (brutto) ermitteln. Der Durchschnittssteuersatz ist die Vorstufe zur späteren Festsetzung des Netto-Pauschsteuersatzes durch das FA (BFH 153, 324 = BStBl 1988 II, 726).

 

R...

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