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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Einkomm ... / III. Besonderheiten bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer (2. Regelungskreis)

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1. Empfänger der Zuwendung

 

Rz. 26

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zuwendungen des Arbeitgebers: Was für Nichtarbeitnehmer gilt (> Rz 15 ff), gilt grundsätzlich auch für die eigenen ArbN des zuwendenden Unternehmers/ArbG (§ 37b Abs 2 EStG). Der Sache nach handelt es sich bei der Anwendung von § 37b Abs 2 EStG allerdings nicht um eine Pauschalierung der ESt, sondern der LSt, denn die Zuwendungen des ArbG an seine eigenen Mitarbeiter unterliegen dem LSt-Abzug. Rechtssystematisch gehört die Regelung deshalb eigentlich zu § 40 EStG. Ihre Einbeziehung in § 37b EStG vereinfacht lediglich die Rechtsetzung, zumal die Auswirkungen auf die Besteuerung des ArbN – abgesehen von der Durchbrechung der 1 000-EUR-Grenze (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 74 ff) – gleich sind.

 

Rz. 27

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Eigene ArbN sind sowohl solche in einem gegenwärtigen wie einem ehemaligen oder zukünftigen Dienstverhältnis (> Arbeitslohn Rz 6).

 

Rz. 28

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zuwendungen von Dritten: § 37b Abs 2 EStG gilt nur, wenn der > Arbeitgeber selbst der Zuwendende ist. Wendet stattdessen ein Dritter dem ArbN des ArbG (Steuerpflichtiger) etwas zu, kommt eine Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs 2 EStG für ihn, den Dritten, nicht in Betracht. Das gilt selbst dann, wenn insoweit Arbeitslohn von dritter Seite gegeben ist, für den der ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet ist (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 2). Die Pauschalierung der ESt für solche Zuwendungen wird nämlich bereits von § 37b Abs 1 EStG geregelt (vgl § 37b Abs 2 Satz 3 EStG). Mithin kann der Dritte Sachzuwendungen an ArbN des Geschäftspartners (= Nichtarbeitnehmer aus seiner Sicht) pauschal besteuern, sofern es sich begrifflich um Sachzuwendungen iSv § 37b Abs 1 EStG handelt. UE setzt das aber eine Abstimmung des zum LSt-Abzug verpflichteten Arb...

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