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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Einkomm ... / 9. Korrektur des Lohnsteuerabzugs

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Rz. 73

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Übt der ArbG – was häufig der Fall sein wird – sein Wahlrecht erst gegen Ende des laufenden Kalenderjahres aus und hat er im Laufe dieses Kalenderjahres bereits Sachzuwendungen an seine ArbN nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 EStG pauschal besteuert, ergeben sich folgende Möglichkeiten:

• Soweit Sachzuwendungen an die ArbN, die zugleich für eine Pauschalierung nach § 37b EStG in Betracht kommen, bereits nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 EStG pauschal besteuert worden sind, bleibt es dabei, soweit die Pauschalierung verfahrensrechtlich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG pauschal besteuerten Sachzuwendungen gehören dann nicht zur > Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung der ESt nach § 37b EStG (> Rz 32, 34).
• Kann der ArbG die LSt-Pauschalierung verfahrensrechtlich noch rückgängig machen (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 11), kann er es gleichwohl bei der getroffenen Entscheidung belassen. Stattdessen kann er aber auch die Rückabwicklung der Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG veranlassen und sich für die Einbeziehung der Sachzuwendungen in die BMG für eine Pauschalierung nach § 37b EStG mit einem Steuersatz von 30 % entscheiden. Die Rückabwicklung eines nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG pauschalierten Zuwendungsfalls muss aber für alle ArbN einheitlich vorgenommen werden, die eine vergleichbare Zuwendung erhalten haben.

Nach der Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs 1 Nr 1 EStG für alle Zuwendungen, auf die § 37b EStG anwendbar ist, allerdings nicht mehr zulässig (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 22, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12).

 

Rz. 74

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Wird die Entscheidung für eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG erst getroffen, nach...

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