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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Nachforderung von Lohnsteuer / b) Besteuerung von Zuwendungen Dritter

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Rz. 7

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Dem LSt-Abzug unterliegt auch der im Rahmen eines Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte > Arbeitslohn, wenn der ArbG weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG; > R 38.4 Abs 2 LStR; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5–13). Regelmäßig wird der ArbG den LSt-Abzug auch hinsichtlich der ihm bekannt gewordenen Drittzahlungen vornehmen. Um das zu ermöglichen, hat der ArbN dem ArbG solche von einem Dritten gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen > Lohnzahlungszeitraum anzugeben. Wenn und soweit der ArbG den LSt-Abzug nicht vornehmen kann, weil der dem ArbN ohne diese Zuwendung zustehende Barlohn nicht ausreicht, hat der ArbG dies seinem > Betriebsstätten-Finanzamt unverzüglich anzuzeigen (> Rz 8). Das FA hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom ArbN nachzufordern (§ 38 Abs 4 Satz 3 und 4 EStG).

 

Rz. 7/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Eine Kenntnis des ArbG von der Lohnzahlung durch ein anderes Unternehmen wird kraft Gesetzes ‚angenommen’ (vgl § 38 Abs 1 Satz 3 HS 2 EStG), wenn ArbG und Dritter > Verbundene Unternehmen sind. Das gilt auch, wenn der ArbG an der Verschaffung der Vergütung, die auch ein geldwerter Vorteil (> Sachbezüge) sein kann, nicht mitwirkt. Hier liegt es in der Sphäre des ArbG, Kenntnis zu erlangen und dazu die für den Informationsaustausch mit den verbundenen Unternehmen erforderlichen organisatorischen unternehmensübergreifenden Maßnahmen umzusetzen. UE kann es aber durchaus Ausnahmen geben, bei denen es nach Art der Vergütung und den Umständen ihrer Leistung so gut wie ausgeschlossen ist, sie zu erfassen. Zudem zieht die Zumutbarkeit/Verhältnismäßigkeit für den ArbG eine Grenze für die Erforderlichkeit organisatorischer Erfassungsmaßnahmen.

 

Rz. 7/2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

E...

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