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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Mobilitätsprämie

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Rz. 1

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl 2019 I, 2886) sind Anpassungen getroffen worden, um die aus dem sog Klimapaket ab 2021 resultierende Erhöhung der Kraftstoffpreise (Einführung eines CO2-Preises) für Fernpendler auszugleichen. Dazu wurde einerseits zunächst ab 2021 die > Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 EUR angehoben. In einem weiteren Schritt erfolgte letztlich von 2022 an bis 2026 eine nochmalige Erhöhung auf 0,38 EUR. Ab 2027 sollen die Erhöhungen wieder vollständig entfallen (vgl insgesamt mwN > Entfernungspauschale Rz 1, 14/1).

 

Rz. 2

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Davon profitieren aber nur ArbN mit einem zvE (> Einkommen Rz 2) oberhalb des > Grundfreibetrag. Mit der Einführung einer sog Mobilitätsprämie ist für ArbN, die mit ihrem zvE darunter liegen, für die VZ 2021 bis 2026 die Möglichkeit geschaffen worden, neben den erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungs-km eine sog Mobilitätsprämie iHv 14 % (das entspricht dem Eingangssteuersatz, vgl § 32a Abs 1 Satz 2 Nr 2 EStG) dieser erhöhten Pauschalen zu beanspruchen (§ 101 EStG). Dadurch sollen auch diejenigen entlastet werden, bei denen ein Abzug von > Werbungskosten infolge der erhöhten Entfernungspauschale mangels Steuerzahlung zu keiner steuerlichen Entlastung führt. Die Regelung gilt auch für andere Einkunftsarten und beim Abzug von > Betriebsausgaben. Die Wahlmöglichkeit besteht sowohl für > Unbeschränkte Steuerpflicht als auch für > Beschränkte Steuerpflicht (§ 102 EStG).

 

Rz. 3

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Die Mobilitätsprämie wird gewährt, um die > Entfernungspauschale iHv 0,35 EUR/0,38 EUR ab dem 21. vollen Entfernungs-km (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 8 und § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 9 ES...

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