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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Mitarbeiterkapitalbeteiligung / II. Rechtsentwicklung

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Rz. 5

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Bereits vor 1984 wurde die Überlassung eigener Aktien an ArbN durch § 8 KapErhStG steuerlich begünstigt. Die Vorschrift, die den verbilligten Erwerb bis zur Hälfte ihres Werts, höchstens 500 DM im Kalenderjahr, steuerfrei stellte, ist aber nach Ablauf der für die Veräußerung dieser ArbN-Aktien geltenden Sperrfrist von fünf Jahren bereits in 1988 endgültig ausgelaufen. Seit 1984 wurde mit dem Vermögensbeteiligungsgesetz (BGBl 1983 I, 1592 = BStBl 1984 I, 23) nicht nur die Förderung vwL durch ArbN-Sparzulage auf Beteiligungswerte (> Vermögensbeteiligungen) ausgedehnt; mit § 19a EStG wurde außerdem die verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch den ArbG wiederum über einen Steuerfreibetrag für den ArbN gefördert. § 19a EStG galt in dieser – mehrfach geänderten – Fassung für Vermögensbeteiligungen, die der ArbN von 1984 bis 2008 erhalten hat. § 19a EStG aF ist durch Art 1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz (MKapBG) vom 07.03.2009 (BGBl 2009 I, 451 = BStBl 2009 I, 436) aufgehoben worden; zur Übergangsregelung im seinerzeitigen § 52 Abs 27 EStG vgl > Beteiligung von Arbeitnehmern (§ 19a EStG) Rz 3. Zu Übergangsproblemen vgl BMF vom 08.12.2009, Rz 2, BStBl 2009 I, 1513.

 

Rz. 6

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Ab dem VZ 2009 war zunächst § 3 Nr 39 EStG mit Art 1 des MKapBG (> Rz 5) als Nachfolgeregelung eingeführt worden. Mit der Zuordnung der Steuerbefreiungsvorschrift zu § 3 EStG wurde die systematische Einordnung der Regelung verbessert. Die vorherige Zuordnung der Steuerbefreiung in § 19a EStG aF zu dem die Einkunftsart ‚nichtselbständige Arbeit’ beschreibenden § 19 EStG war eher eine Verlegenheitslösung. Anders als bei § 19a EStG aF beschränkt § 3 Nr 39 EStG die Steuerbefreiung nicht auf den halben Wert der erworbenen Vermögensbetei...

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