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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Mitarbeiterkapitalbeteiligung / C. Steuerbefreiung nach § 3 Nr 39 EStG

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I. Persönliche Voraussetzungen

 

Rz. 50

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Für den Freibetrag des § 3 Nr 39 EStG gibt es keine Einkommensgrenzen und auch keine Haltefrist für die Beteiligungswerte. Die Beteiligung muss allen ArbN offenstehen (> Rz 65 ff). Sie muss aber nicht unbedingt als Sachbezug gewährt werden (> Rz 52). Die Steuerbefreiung ist sowohl bei > Unbeschränkte Steuerpflicht als auch bei > Beschränkte Steuerpflicht zu berücksichtigen, jedoch nur, wenn der Vorteil dem ArbN in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis (> Rz 22 ff) gewährt wird.

 

Rz. 51

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Randziffer einstweilen frei.

II. Überlassung einer Vermögensbeteiligung

 

Rz. 52

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Steuerfrei ist der Vorteil aus der Überlassung bestimmter Vermögensbeteiligungen (> Rz 16 ff). Der ArbN muss die Vermögensbeteiligung vom ArbG nicht zwingend als Sachbezug erhalten. Solche "Vorteile" sind indes von Geldleistungen zu unterscheiden. § 3 Nr 39 EStG ist also nicht anwendbar, wenn der ArbG dem ArbN Geld gibt, um die Vermögensbeteiligung am Markt (zB der Börse) zu erwerben.

 

Rz. 53

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Die Vermögensbeteiligung muss im Rahmen des Dienstverhältnisses (> Rz 22 ff) überlassen werden. Der ArbG kann dabei seinen ArbN selbst eigene Wertpapiere übereignen. Eine Überlassung durch den ArbG unmittelbar ist allerdings nicht Voraussetzung. Er kann mithin auch Dritte wie zB ein Kreditinstitut beauftragen, auf seine Rechnung Wertpapiere am Markt zu erwerben und diese in das Eigentum des ArbG übergegangenen Wertpapiere sodann seinen ArbN weiter zu übereignen (vgl BMF vom 01.06.2024, Rz 8, BStBl 2024 I, 946). Auf welche zivilrechtliche Weise die Übereignung vollzogen wird, bleibt der Praxis überlassen. Steuerlich wesentlich ist, dass die Vermögensbeteiligung in das Eigentum des ArbN übergeht, ihr Wert dem ArbN mithin als Teil des Arbeitslohns zufließt (> Zuf...

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