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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Mitarbeiterkapitalbeteiligung / 2. Zum 5. VermBG

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Rz. 44

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Eine Förderung nach § 3 Nr 39 EStG und nach § 13des 5. VermBG mit ArbN-Sparzulage schließen einander wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen aus. Dazu gehören ua:

 
§ 3 Nr 39 EStG VermBG
keine Anlageform vorgeschrieben Anlage im Rahmen eines > Wertpapier-Sparvertrag (§ 4 VermBG) oder eines > Wertpapier-Kaufvertrag (§ 5 VermBG)
Anlage beschränkt auf Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen Anlage auch außerhalb des arbeitgebenden Unternehmens
keine Einkommensgrenze Einkommensgrenze bei 40 000 EUR für Ledige, 80 000 EUR für Eheleute
nur ArbN im steuerrechtlichen Sinne sind begünstigt nur ArbN im arbeitsrechtlichen Sinne sind begünstigt
als Teil des Arbeitslohns steuerfrei bis zu 2 000 EUR pa zuzüglich wegfallender SV-Beiträge als Teil des Arbeitslohns steuer- und sv-pflichtig. Förderung bis zu 80 EUR (20 % bis zu 400 EUR) pa durch Sparzulage

Der ArbN kann aber sowohl eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung unter Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags aus § 3 Nr 39 EStG und zusätzlich unter Verwendung vwL eine weitere Beteiligung unter Inanspruchnahme der Sparzulage nach dem VermBG erwerben.

 

Beispiel 4:

Um die staatliche Förderung im Kalenderjahr 2024 auszunutzen, verfährt der ledige ArbN (A) mit Unterstützung seines ArbG (B) wie folgt: B bietet allen ArbN seines Unternehmens an, für sie kostenlos Anteile im Wert von 2 000 EUR an einer nach § 3 Nr 39 EStG begünstigten Vermögensbeteiligung zu erwerben; davon macht A Gebrauch. Außerdem stehen dem A tarifvertraglich im Kalenderjahr 2024 von B zusätzlich erbrachte vwL in Höhe von 480 EUR (40 EUR/mtl) zur Verfügung, die der B auf Wunsch von A zum Erwerb von Wertpapieren verwenden soll. A hat mit der X-Sparkasse einen Sparvertrag über Wertpapiere und andere Vermögensbeteiligungen abgeschlossen (> Spa...

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