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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Minderjährige

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Rz. 1

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Minderjährige sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie sind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres geschäftsunfähig und danach grundsätzlich beschränkt geschäftsfähig (vgl § 106 BGB). Minderjährige bedürfen zu einer Willenserklärung, durch die sie nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (vgl § 107 BGB). Minderjährige können jedoch teilweise voll geschäftsfähig sein. Dies gilt für die Eingehung und Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einschließlich der sich daraus ergebenden Verpflichtungen, soweit der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen dazu ermächtigt (vgl § 113 BGB). Für den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gilt dies, sofern das Familiengericht die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters genehmigt (vgl § 112 BGB).

 

Rz. 1/1

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Zu einem steuerlichen Dienstverhältnis Minderjähriger > Alter des Arbeitnehmers und seiner Kinder Rz 1; zur Beschäftigung in einem Dienstverhältnis bei den Eltern > Arbeitnehmer Rz 110 ff. Außerdem > Waisengelder. Für Minderjährige, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, werden > Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt; nach Ablauf des Jahres sind sie selbst berechtigt, eine > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 108 ff zu beantragen (vgl § 79 Abs 1 Nr 2 AO). Bezieht der Minderjährige andere > Einkünfte, für deren Quelle er keine volle Geschäftsfähigkeit besitzt, muss die > Steuererklärung vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden (vgl § 25 Abs 3 Satz 1 EStG iVm § 34 Abs 1 Satz 1 AO).

 

Rz. 1/2

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Steuerbescheide, die Sachverhalte betreffen, für die Minderjährige nicht voll geschäftsfähig (> Rz 1) sind, müssen einem gesetzlichen Vertreter bekannt gegeben w...

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