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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Meisterprüfung

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Rz. 1

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Kosten eines ArbN (Gesellen) für die Meisterprüfung entstehen nach der beruflichen Erstausbildung und sind deshalb grundsätzlich > Werbungskosten (> Bildungsaufwendungen Rz 12 ff, 22 ff, 34 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Die Ausbildung zum Meister gehört in Handwerksberufen im Allgemeinen nicht mehr zur Berufsausbildung iSv § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG (BFH 142, 140 = BStBl 1985 II, 91). Deshalb kommt für die Eltern idR kein Anspruch auf > Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder in Betracht. Das gilt idR auch deshalb, weil das Kind mindestens 25 Jahre alt oder vollerwerbstätig ist (vgl § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 und Sätze 2, 3 EStG; > Kinderfreibeträge Rz 60 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Trägt der > Arbeitgeber die Aufwendungen für die Meisterprüfung, führt das idR zu Arbeitslohn, dem entsprechende WK gegenüberstehen; Ausnahmen gelten unter den Voraussetzungen der > R 19.7 Abs 2 LStR (> Arbeitslohn Rz 66) sowie eventuell des § 3 Nr 19 EStG.

Trägt der Betriebsinhaber die Aufwendungen für die Meisterprüfung seines bei ihm als Geselle arbeitenden Sohnes, so gehören sie eventuell zu den nicht als > Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung (vgl dazu BFH 74, 124 = BStBl 1962 III, 48; ergänzend > Arbeitnehmer Rz 110 ff). Beim Sohn sind solche Aufwendungen schon deshalb nicht abziehbar, weil ihm selbst kein Aufwand entstanden ist; zum Drittaufwand > Werbungskosten Rz 23 ff. UE ist die vorgenannte Rechtsprechung heute indes differenziert zu betrachten: Handelt es sich um ein fremdüblich durchgeführtes Arbeitsverhältnis, sollte in diesen Fällen dasselbe gelten wie zwischen Dritten, also die im ersten Abschnitt der Rz genannten Grundsätze.

 

Rz. 4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ein vom Freistaat BY gewährter Mei...

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