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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Mauritius

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Rz. 1

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Die Republik Mauritius (Hauptstadt: Port Louis; Amtssprachen: Englisch und Französisch) ist ein zu Afrika gehörender Inselstaat im Indischen Ozean östlich von > Madagaskar.

Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 07.10.2011 nebst Protokoll (BGBl 2012 II, 1050 = BStBl 2013 I, 388), das am 07.12.2012 in Kraft getreten ist (BGBl 2013 II, 331 = BStBl 2013 I, 402), geändert durch Revisionsprotokoll vom 29.10.2021 (BGBl 2022 II, 530 = BStBl 2023 I, 328), das am 16.12.2022 in Kraft getreten (BGBl 2023 II, 50 = BStBl 2023 I, 331) und seit dem 01.01.2023 anzuwenden ist. Das Abkommen entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff). Es wurde in deutscher und englischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Durch das Multilaterale Instrument (> Doppelbesteuerung Rz 303 ff) wird das Abkommen nicht berührt.

Planungen für ein Revisionsabkommen oder weiteres Protokoll sind mit Stand vom 01.01.2025 keine bekannt gemacht (vgl BMF vom 20.01.2025, BStBl 2025 I, 291).

 

Rz. 2

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2) und grundsätzlich für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Die Vereinbarung zur Gleichbehandlung (> Rz 14) gelten jedoch für Staatsangehörige unabhängig von deren Ansässigkeit. Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und Mauritius. Natürliche Personen sind in Mauritius ansässig, wenn sie dort einen > Wohnsitz haben und der allgemeinen mauritischen Steuer unterliegen (Art 4 Abs 1 Buchst a). In Deutschland sind sie ansässig, wenn sie der > Unbeschränkte Steuerpflicht unterliegen (Art 4 Abs 1 Buchst b). Ist eine natürliche Person danach in beiden Vertragsstaaten ansässig,...

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