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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Mahlzeiten / I. Unentgeltliche oder verbilligte Gestellung als Sachbezug

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1. Voraussetzungen für die Behandlung als Sachbezug

 

Rz. 11

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Gehört die vom ArbG oder auf seine Veranlassung durch einen Dritten (Kantinenpächter, Caterer) unentgeltlich oder verbilligt gestellte Verpflegung zum > Arbeitslohn (> Rz 5 ff), ist zu klären, ob sie als Sachbezug, als sonstiger geldwerter Vorteil oder als Teil des Barlohns gewährt wird, denn davon hängt die günstige Besteuerung durch Anwendung der Sachbezugswerte oder eine Pauschalierung der Lohnsteuer ab. Mit Wirkung seit dem 01.01.2020 enthält § 8 Abs 1 EStG eine Definition (> Sachbezüge Rz 4 ff).

 

Rz. 12

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Als Sachbezug wird eine Mahlzeit behandelt, die dem ArbN vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt verschafft wird. Das gilt auch, wenn der ArbG dafür zweckgebundene Gutscheine oder Wertguthabenkarten ausgibt und diese nur zum Bezug von Mahlzeiten berechtigen. Diese dürfen jedoch nicht über eine Barauszahlungsfunktion verfügen, keine eigene IBAN haben und weder zum Überweisen noch zum Erwerb von > Devisen eingesetzt werden können. Auch nachträgliche Kostenerstattungen und zweckgebundene Geldleistungen sind keine > Sachbezüge.

 

Rz. 13

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Auf das Kantinenessen bezogen reicht es danach aus, dass der ArbG sich in einem Rahmenvertrag verpflichtet, dem ArbN die während der Arbeitszeit gewünschte Beköstigung bereitzustellen. Auf das dieses Angebot realisierende Rechtsgeschäft (Kaufvertrag über eine konkrete Mahlzeit) wird nicht abgestellt. Auch die Art und Weise der Erfüllung dieser Verpflichtung ist unerheblich. Der ArbG kann zB den ArbN ermächtigen, sich die Mahlzeit nach eigener Wahl in der Betriebskantine oder bei einem beliebigen anderen Anbieter selbst zu bestellen; dann genügt es für die Annahme eines Sachbezugs, wenn der ArbN einen Wertgutsche...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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