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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuertarif / H. Struktur der Steuerklassen

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Rz. 43

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Der ArbN-Pauschbetrag für WK, der SA-Pauschbetrag, die Vorsorgepauschale und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werden bei der Berechnung der LSt jeweils für bestimmte Gruppen von ArbN unterschiedlich berücksichtigt. Deshalb werden verschiedene > Steuerklassen gebildet, für die der LSt-Tarif unterschiedliche Werte errechnet (§ 38b EStG).

Die Steuerklasse wird dem ArbG beim Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt. Maßgebend sind die für den Lohnzahlungszeitraum geltenden Merkmale. Bei ArbN, die beschränkt steuerpflichtig sind, ergeben sich die entsprechenden Daten aus einer beim > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG zu beantragenden > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Abs 3 EStG). Liegen dem ArbG schuldhaft weder LSt-Abzugsmerkmale noch eine Bescheinigung des FA vor, muss er die Steuerabzüge ohne LSt-Abzugsmerkmale einbehalten (§ 39c EStG; > Nichtverfügbarkeit der ELStAM).

 

Rz. 44

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Aus den folgenden Übersichten ist abzuleiten, von welchem maßgebenden (> Rz 12) Jahresarbeitslohn an LSt zu erheben ist. Als Vorsorgepauschale werden individuelle Werte berücksichtigt. Wegen der Abrundung der Jahres-ESt auf den nächsten vollen Euro (vgl § 32a Abs 1 Satz 6 EStG) ergibt sich in allen Steuerklassen eine kleine Differenz zwischen der Summe der eingearbeiteten Pausch- und Freibeträge und dem Jahresarbeitslohn, ab dem tatsächlich LSt erhoben wird (erst ab dem ersten vollen Euro). Die Beträge gelten – soweit nicht anders dargestellt – für den allgemeinen und den besonderen LSt-Tarif (> Rz 15 ff).

 

Rz. 45

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

• Steuerklasse I

Die Steuerklasse I beruht auf dem ESt-Grundtarif (> Rz 4, 13). Sie gilt für Unverheiratete sowie für ArbN, deren Ehegatte nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist oder die dauernd getrennt leben (zu weiteren Einzelheiten > Steuerklassen Rz 11).

In den Tarif sind eingebaut:

 
Kalenderjahr 2012 2013 2014
Grundfreibetrag 8 004 EUR 8 130 EUR 8 354 EUR
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR 36 EUR 36 EUR
Vorsorgepauschale wird berücksichtigt ja ja ja
 

Rz. 46

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

• Steuerklasse II

Anstatt StKl I wird StKl II gewährt, wenn ein > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (> Rz 38) zu berücksichtigen ist. Sie beruht ebenfalls auf dem ESt-Grundtarif (> Rz 5, 13). Zu Einzelheiten > Steuerklassen Rz 12 ff.

In den Tarif sind eingebaut:

 
Kalenderjahr 2012 2013 2014
Grundfreibetrag 8 004 EUR 8 130 EUR 8 354 EUR
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR 36 EUR 36 EUR
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 1 308 EUR 1 308 EUR 1 308 EUR
Vorsorgepauschale wird berücksichtigt ja ja ja
 

Rz. 47

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

• Steuerklasse III

Die Steuerklasse III ist typischerweise für alleinverdienende verheiratete ArbN bestimmt. Zu Einzelheiten > Steuerklassen Rz 13 ff. Sie beruht auf dem ESt-Splittingtarif (> Rz 5, 13); zu Einzelheiten > Ehegattenbesteuerung und > Splitting. Bezieht der andere Ehegatte ebenfalls Arbeitslohn, erhält er die Steuerklasse V (zu Einzelheiten > Rz 49), wenn die Ehegatten nicht gemeinsam die Steuerklassen IV/IV wählen (zu Einzelheiten > Rz 48).

In den Tarif sind eingebaut:

 
Kalenderjahr 2012 2013 2014
Grundfreibeträge für den Stpfl und den Ehegatten 16 004 EUR 16 260 EUR 16 708 EUR
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR 36 EUR 36 EUR
Vorsorgepauschale wird berücksichtigt ja ja ja
 

Rz. 48

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

• Steuerklasse IV

Die Steuerklasse IV gilt für verheiratete ArbN, die beide Arbeitslohn bekommen, unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (> Steuerklassen Rz 20 ff). Der Steuerklasse IV liegt der ESt-Grundtarif zu Grunde (> Rz 4, 13). Gegenüber der Jahressteuer wird deshalb nicht zu wenig LSt einbehalten, sodass eine Veranlagung grundsätzlich entbehrlich ist, wenn kein anderer Veranlagungsgrund erfüllt ist (vgl § 46 Abs 2 und 4 EStG, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 35 ff).

In den Tarif sind eingebaut:

 
Kalenderjahr 2012 2013 2014
Grundfreibetrag 8 004 EUR 8 130 EUR 8 354 EUR
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR 36 EUR 36 EUR
Vorsorgepauschale wird berücksichtigt ja ja ja

Zur Prüfung, ob bei Ehegatten, die beide als ArbN tätig sind, die Steuerklassen IV oder III/V in Betracht kommen, > Steuerklassenwahl.

 

Rz. 49

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

• Steuerklasse V

Die Steuerklasse V erhält auf Antrag der in einem Dienstverhältnis stehende Ehegatte, dessen ebenfalls in einem Dienstverhältnis stehender Ehegatte nach der Steuerklasse III besteuert wird (> Rz 47). Zu Einzelheiten > Steuerklassen Rz 24 ff. Wird ein Antrag nicht gestellt, gehören beide Ehegatten in die Steuerklasse IV (vgl § 38b Satz 1 Nr 4 und 5 EStG; > Rz 48). Der Steuerklasse V liegt ein aus dem ESt-Grundtarif entwickelter besonderer Tarif ("Aufholtarif") zu Grunde (im Einzelnen vgl § 39b Abs 2 ...

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