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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuer-Jahresausgleich / C. Der LStJA durch den Arbeitgeber

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I. Der betriebliche LStJA

1. Allgemeines

 

Rz. 14

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Den betrieblichen LStJA regelt § 42b EStG (ergänzend > R 42b LStR). Er beendet das LSt-Abzugsverfahren durch den ArbG (> Rz 4). Mit dem nach Ablauf des Kalenderjahres durchzuführenden LStJA soll dem ArbN die für das Ausgleichsjahr einbehaltene LSt insoweit vom ArbG erstattet werden, als sie die auf den Jahresarbeitslohn (> Rz 31ff) entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (§ 42b Abs 1 Satz 1 EStG). Weil der Gesetzgeber immer mehr Ausschlussgründe verfügt hat (> Rz 19ff), hat der betriebliche LStJA zugunsten der Veranlagung zunehmend an praktischer Bedeutung verloren. Weil die gleichen Ausschlusstatbestände aber auch für den permanenten Jahresausgleich gelten (> Rz 55), bleiben sie zumindest insoweit von erheblichem Gewicht für die Praxis.

 

Rz. 15

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Gegenüber der Antragsveranlagung durch das FA weist der betriebliche LStJA wesentliche Unterschiede auf. So ist der ArbG beim LStJA – anders als das FA – an die beim BZSt abgerufenen Personendaten der gemeindlichen Meldebehörde und die Feststellung der persönlichen Besteuerungsmerkmale durch das FA gebunden (§ 39 Abs 1 EStG; > Rz 42). Dem betrieblichen LStJA wird der Jahreslohnsteuertarif zu Grunde gelegt, nicht wie bei der Veranlagung durch das FA der ESt-Tarif. Daraus folgt: Bei der Ermittlung der Jahreslohnsteuer (> Rz 38ff) wird kein > Progressionsvorbehalt für bestimmte Lohnersatzleistungen berücksichtigt.

 

Rz. 16

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der LStJA darf frühestens mit der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum und spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum durchgeführt werden, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet (§ 42b Abs 3 Satz 1 EStG idF ab 2017). Ausgleichsjahr

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