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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuer-Jahresausgleich / 8. Sonstiges

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Rz. 51

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der ArbG haftet für die LSt, die er beim LStJA zu Unrecht erstattet hat. Darüber hinaus haftet er für die ESt, die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, weil das FA im Rahmen der Veranlagung einen zu geringen Jahresarbeitslohn ansetzt oder überhöht ausgewiesene Steuerabzugsbeträge anrechnet (§ 42d Abs 1 Nr 2, 3 EStG; zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 50–52).

 

Rz. 52

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Stellt der ArbG beim LStJA fest, dass die Jahreslohnsteuer die im Ausgleichsjahr insgesamt einbehaltene LSt übersteigt, so ist der Differenzbetrag im Allgemeinen nicht nachzuerheben. Ergibt die Überprüfung, dass der ArbG in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen zu wenig LSt einbehalten hat, so darf er diese nacherheben. Er darf aber auch von der Nacherhebung absehen, wenn er das dem FA anzeigt (§ 41c Abs 4 EStG). Ist der Differenzbetrag jedoch darauf zurückzuführen, dass der ArbG einen sonstigen Bezug gezahlt und auch zutreffend besteuert hat, er dem ArbN im Laufe des Ausgleichsjahres aber höhere laufende Bezüge zahlt als er dies bei der Versteuerung des sonstigen Bezugs annehmen durfte (> Sonstige Bezüge Rz 20ff), so darf er sowohl von der Nacherhebung als auch von der Anzeige beim FA absehen; ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 34 mit Beispiel.

 

Rz. 53

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Erkennt der ArbG, dass ihm ein Fehler beim LStJA unterlaufen ist und ist die Bescheinigung der FinVerw bereits übermittelt worden, ist dem ArbG eine Korrektur untersagt; er kann seine Haftung aber ausschließen, indem er dem Betriebsstätten-FA den Fehler unverzüglich anzeigt (§ 41c Abs 4 EStG, > R 41c.1 Abs 6 und 7 LStR, > R 41c.2 LStR).

 

Rz. 54

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Randziffer einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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