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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuer-Ermäßigungsverf ... / I. Allgemeines

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1. Örtliche Zuständigkeit des FA

 

Rz. 85

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Die Zuständigkeit des FA für die Feststellung besonderer Besteuerungsgrundlagen (> Rz 25) iRd LSt-Ermäßigungsverfahrens ergibt sich aus §§ 19ff AO. Örtlich zuständig für die Feststellung eines Freibetrags oder anderer LSt-Abzugsmerkmale wie > Steuerklassen und Zahl der > Kinderfreibeträge sowie deren Änderung ist grundsätzlich das FA, in dessen Bezirk der unbeschränkt stpfl ArbN im Zeitpunkt der Antragstellung seinen > Wohnsitz hat. Hat ein ArbN mehrere Wohnsitze im > Inland, ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der ArbN überwiegend aufhält. Für einen ledigen ArbN mit einer langfristig angelegten doppelten Haushaltsführung ist idR mithin das FA am inländischen auswärtigen Beschäftigungsort zuständig; ergänzend > Doppelte Haushaltsführung. Als Wohnung idS kommt jedoch nur eine ständige Wohnung in Betracht, nicht eine mit dem Beschäftigungsort jeweils wechselnde Unterkunft. Die Wohnung im Zeitpunkt der Antragstellung ist selbst dann bestimmend, wenn sich der ArbN einen großen Teil des Jahres außerhalb seines ständigen Wohnsitzes aufhält und dort tätig wird. Bei > Ehegatten bzw für eingetragene > Lebenspartner ist der Familienwohnsitz maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen der Familie wird darauf abgestellt, wo sich die Familie überwiegend aufhält. Zu beschränkt stpfl ArbN > Rz 90. Vgl ergänzend > Zuständigkeit.

2. Antragsvordruck, Antragsfristen

 

Rz. 86

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Der Antrag auf Feststellung eines Freibetrags als LSt-Abzugsmerkmal ist nur auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässig (§ 39a Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 2 EStG). Er sollte auch für das ELStAM-Verfahren bereits im vorangehenden > Kalenderjahr und so rechtzeitig gestellt werden, dass das FA die Bereitstellung der LSt-Abzugsmerkmale (zB Freibeträge) beim BZSt rechtzeitig zum Januar des maßgebenden...

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