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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuer-Ermäßigungsverf ... / A. Allgemeines

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I. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Beim LSt-Abzug ist der ArbG verpflichtet, die > Lohnsteuer sowie Annexsteuern (> Kirchensteuer, > Solidaritätszuschlag) unter Berücksichtigung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale iSv § 39 EStG des ArbN zu ermitteln (§ 38a Abs 4, § 39e Abs 5 EStG); sie sind für ihn > Grundlagenbescheid Rz 4 ff und in das > Lohnkonto des ArbN zu übernehmen (§ 39e Abs 4 Satz 2 EStG). Das gilt nicht nur für das erste Dienstverhältnis, sondern auch für alle weiteren. Aufgrund des in § 39e EStG geregelten ELStAM-Verfahrens (> Rz 21; zu den Einzelheiten vgl ausführlich BMF vom 13.12.2024, BStBl 2025 I, 64 und > Lohnsteuerabzugsmerkmale) stellt das > Bundeszentralamt für Steuern die persönlichen Besteuerungsmerkmale eines jeden ArbN für den LSt-Abzug dem ArbG im > Internet zum Abruf zur Verfügung. Der ArbG ist grundsätzlich zum Abruf auf elektronischem Wege verpflichtet (§ 39e Abs 4 Satz 2, Abs 5 Satz 3 EStG; zu Ausnahmen vgl § 39e Abs 7, 8 EStG sowie > Rz 90 ff). Zur formalen Bekanntgabe der ELStAM > Rz 26, 27.

 

Rz. 2

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Bestimmte LSt-Abzugsmerkmale werden vom BZSt in der ELStAM-Datenbank automatisiert gebildet (ergänzend > Rz 32). Das betrifft als Basismerkmale die > Steuerklassen und die Zahl der > Kinderfreibeträge (§ 39e Abs 1 Satz 1 EStG). Die dazu erforderlichen Daten werden dem BZSt von der > Kommunale Meldebehörde im Wege der > Elektronische Kommunikation mitgeteilt (§ 39e Abs 2 EStG). Zu den LSt-Abzugsmerkmalen gehören auch die monatlichen Beiträge für eine private KV und eine private PflV (vgl § 39 Abs 4 Nr 4 EStG). Hierzu gibt es seit dem 01.01.2026 einen umfassenden Datenaustausch, aufgrund dessen das BZSt entsprechende ELStAM bildet (Einzelheiten vgl BMF vom 03.06.2025, BStBl 2025 I, 1454). Weitere LSt-Abzugsmerkmale – Zusatzmerkmal...

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