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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuer-Anmeldung / H. Handelsschiffe

Tina Verleger
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Rz. 78

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

ArbG, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende LSt abziehen und einbehalten, die auf den > Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird (§ 41a Abs 4 EStG). Ziel der Regelung ist die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Arbeitsplätze der deutschen Seeleute durch gezielte Verringerung der Personalkostenbelastung und die Sicherstellung des Schifffahrtsstandorts Deutschland (BT-Drs 13/8023, 27 und BT-Drs 13/10271, 8 f).

 

Rz. 79

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2022 (BGBl 2022 I, 911) gilt die LSt-Ermäßigung für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen ab dem 01.07.2021 endende Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die ab dem 01.06.2021 zufließen.

Der LSt-Einbehalt gilt für den Kapitän und alle Besatzungsmitglieder einschließlich des Servicepersonals (R 41a.1 Abs 5 Satz 2 LStR).

 

Rz. 80

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

§ 41a Abs 4 EStG gilt nur für Handelsschiffe, die in einem Seeschiffsregister eines EU-/EWR-Mitgliedstaates eingetragen sind, die Flagge eines EU- oder EWR-Staates führen und im internationalen Seeverkehr betrieben werden. Gegenstand der > Subvention sind nur solche Schiffe, die dem > Inland zuzurechnen sind und die den Verkehr zum > Ausland sicherstellen (Rz 11 in BFH vom 18.12.2019 – VI R 30/17, BStBl 2020 II, 289). Ein qualifizierter Betrieb an wenigen Tagen im Jahr reicht nicht aus, um die einbehaltene > Lohnsteuer für das gesamte Wirtschaftsjahr zu kürzen (Rz 14 in BFH vom 18.12.2019 aaO).

Weitergehende Ausführungen unter > Reeder.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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