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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuer-Anmeldung / A. Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

Tina Verleger
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I. Rechtliche Grundlage

 

Rz. 1

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Der ArbG hat gemäß § 41a EStG nach Ablauf eines jeden LSt-Anmeldungszeitraums (> Rz 7 ff) dem > Betriebsstätten-Finanzamt eine LSt-Anmeldung über die im LSt-Anmeldungszeitraum einzubehaltende und zu übernehmende LSt einzureichen. Sie ist eine > Steuererklärung iSv § 149 AO (§ 41a Abs 1 EStG). Die Verpflichtung zur Abgabe der Anmeldung besteht neben der Verpflichtung zur > Abführung der Lohnsteuer. Selbst dann, wenn der ArbG zur pünktlichen Zahlung an das FA nicht in der Lage ist, hat er die > Lohnsteuer und andere Steuerabzüge pünktlich anzumelden. Anders als bei der > Umsatzsteuer kennt die LSt keine gesonderte Jahresanmeldung.

II. Anmeldungsverpflichteter

1. Arbeitgeber

 

Rz. 2

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Nach § 41a Abs 1 Satz 1 EStG ist der ArbG, soweit er nicht nach § 41a Abs 1 Satz 4 EStG befreit ist, zur Anmeldung und Abführung der LSt verpflichtet. ArbG ist derjenige, dem die Arbeitskraft geschuldet wird, § 1 Abs 2 LStDV > Arbeitgeber Rz 20 f. Dies kann jede natürliche oder juristische Person sein, die > Arbeitnehmer beschäftigt, grundsätzlich zB auch Privatpersonen, die andere haushaltsnah beschäftigen. > Arbeitgeber sind all diejenigen, die nach § 41 EStG aufzeichnungspflichtig sind. Hierzu zählen ua nach § 38 Abs 1 Nr 2 EStG ausländische Verleiher. Eine Anmeldungsverpflichtung besteht zudem bei > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 64.

Der ArbG wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Anmeldungen befreit, wenn er keine ArbN mehr beschäftigt, für die er LSt einzubehalten oder zu übernehmen hat und er dies dem > Betriebsstätten-Finanzamt mitteilt (§ 41a Abs 1 Satz 4 EStG). Das gilt auch, wenn die ausgezahlten Löhne wegen ihrer geringen Höhe sowie der Besteuerungsmerkmale der betreffenden ArbN nicht steuerbelastet sind oder wenn der ArbG nur geringfüg...

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