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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lösegeld

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Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zahlt der ArbG ein Lösegeld, weil einer seiner ArbN in Ausübung der Berufsarbeit entführt worden ist, so ist das kein Vorteil, der für eine Beschäftigung, also für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft gewährt wird (vgl § 19 EStG; > R 19.3 Abs 1 Satz 1 LStR) und führt deshalb nicht zu besteuerbarem > Arbeitslohn.

Steht die Entführung nicht mit der Berufsausübung im Zusammenhang und bringt der ArbG das Lösegeld auf, wird man darauf abstellen müssen, ob die Bedeutung des Entführten für das Unternehmen so schwer wiegt, dass dies das Motiv für die Zahlung des Lösegelds ist; damit geht man von einem ganz überwiegend betrieblichen Interesse an der Freigabe der entführten Person aus (> Arbeitslohn Rz 55 ff). Deren Eigeninteresse bleibt dann allerdings – ggf aus Gründen der > Billigkeit – unberücksichtigt.

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Stellt der ArbG dem ArbN oder seinen Angehörigen die erforderlichen Mittel zur Verfügung, um ein Lösegeld für den ArbN selbst oder eine dem ArbN nahestehende Person zu entrichten, so führt das uE ebenfalls regelmäßig zunächst nicht zu > Arbeitslohn, weil der ArbN damit nicht für eine Beschäftigung entlohnt wird (> Rz 1). Es bleibt dann aber zu prüfen, ob es sich um eine > Schenkung oder ein > Darlehen handelt, das zu Arbeitslohn werden kann, wenn der ArbG auf die Rückzahlung verzichtet. Zur Behandlung beim ArbN > Rz 5. Entsprechendes gilt, wenn der ArbG die > Schuldzinsen für ein Bankdarlehen des ArbN übernimmt.

 

Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Wird ein Stpfl auf dem Betriebsgelände entführt, so führt das zur Befreiung des Gesellschafters einer Personengesellschaft gezahlte Lösegeld nicht zu > Betriebsausgaben (EFG 1977, 153; BFH 132, 240 = BStBl 1981 II, 307; vgl Offerhaus, BB 1979, 667; Bilsdorf...

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