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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lettland

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Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Mit dem mittleren der drei baltischen Staaten besteht das DBA vom 21.02.1997 nebst Protokoll; Zustimmungsgesetz vom 31.03.1998 (BGBl 1998 II, 330 = BStBl 1998 I, 531). Das Abkommen ist am 26.09.1998 in Kraft getreten (BGBl 1998 II, 2630 = BStBl 1998 I, 1219) und findet grundsätzlich seit dem 01.01.1996 Anwendung.

Ein Revisionsprotokoll wurde am 18.06.2018 paraphiert, ist mit Stand vom 17.05.2020 aber noch nicht in Kraft getreten; weder für Verlangungs- noch für Abzugsteuern ist Rückwirkung des Protokolls geplant (vgl mit Stand vom 01.01.2020 BMF vom 15.01.2020, BStBl 2020 I, 162).

Lettland ist seit dem 01.05.2004 im Zuge der ersten Osterweiterung Mitglied der > Europäische Union, es gilt damit auch § 1a EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff); ergänzend > Rz 16. Zudem ist Lettland seit 2014 Teil der Eurozone (> Euro Rz 1).

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt. Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Lettland und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18; für den Bereich > Diplomatischer und konsularischer Dienst enthält Art 27 Abs 2 eine Sonderregelung zur Ansässigkeit (> Rz 14). Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN in dem anderen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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