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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lebensversicherungsprämien / I. Behandlung der Beiträge für eine Lebensversicherung

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Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das Lebensrisiko gehört zur privaten > Lebensführung. Deshalb sind Beiträge zu Lebensversicherungen grundsätzlich nicht beruflich veranlasst und mithin weder > Werbungskosten noch > Betriebsausgaben (vgl BFH 145, 52 = BStBl 1986 II, 143; BFH 145, 348 = BStBl 1986 II, 260). Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt das auch bei Ausübung eines Berufs mit erhöhten Gefahren (hier deckt allerdings die vom ArbG finanzierte gesetzliche > Unfallversicherung das Risiko). Ausnahmen gelten für Beiträge zu einer besonderen berufliche Risiken deckenden Unfallversicherung (> Fliegendes Personal, > Reisekosten Rz 128). Zur Behandlung einer nach ausländischem Recht abgeschlossenen Versicherung > Rz 31.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Obwohl Beiträge zu Lebensversicherungen grundsätzlich Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung sind, können sie unter bestimmten Voraussetzungen als > Vorsorgeaufwendungen behandelt werden und deshalb bei unbeschränkt Stpfl als SA abziehbar sein (> Sonderausgaben Rz 25 ff, 55 ff). Dies gilt vor allem für vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a iVm Abs 4 EStG sowie § 10 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 2 und 3 EStG 2004).

Ein Abzug als AgB iSv § 33 EStG kommt – insgesamt und speziell auch für die den etwaig möglichen SA-Abzug übersteigenden Beitragsanteile – nicht in Betracht (vgl BFH 91, 530 = BStBl 1968 II, 406; > Außergewöhnliche Belastungen Rz 11).

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Lebensversicherungsbeiträge werden steuerlich bei dem Stpfl berücksichtigt, der sie als Versicherungsnehmer (VN) aufgewendet hat (> Sonderausgaben Rz 7; BMF vom 22.08.2002, Rz 7, BStBl 2002 I, 827). Bei > Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1 erfüllen, ist es gleichgültig, ob sie der...

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