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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lebensführung / B. Behandlung gemischter Aufwendungen

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Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Gemischte Aufwendungen sind solche, die sowohl beruflich/betrieblich als auch durch die private Lebensführung veranlasst sind (zB Aufwendungen für > Studienreisen). Soweit sie anhand objektiver Merkmale leicht und eindeutig – ggf durch Schätzung – voneinander zu trennen und somit aufteilbar sind, gehören sie in Höhe des beruflich veranlassten Anteils zu den Erwerbsaufwendungen (> Einkünfte Rz 1), sind also > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben. Vgl grundlegend den sog Aufteilungsbeschluss von BFH vom 21.09.2009, GrS 1/06, BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672 unter Aufgabe der "Alles-oder-nichts"-Rechtsprechung; ebenso dem folgend die FinVerw in BMF vom 06.07.2010, BStBl 2010 I, 614 mit weiteren Einzelheiten.

Auf das früher aus § 12 Nr 1 Satz 2 EStG abgeleitete allgemeine Aufteilungsverbot wird nicht mehr abgestellt; es gilt vielmehr grundsätzlich ein – mit gewissen Einschränkungen (> Rz 5 ff) versehenes – Aufteilungsgebot (vgl BFH GrS 1/06, Rz 100 ff, aaO).

Zum BFH-Beschluss vgl zB Kanzler, NWB 2010, 168; Pezzer, DStR 2010, 93; Leisner-Egensperger, DStZ 2010, 185 und 673; Albert, FR 2010, 220; Fischer, NWB 2010, 412; Jochum, DStZ 2010, 665; Schwenke, FR 2011, 1051; Kirchhof, Festschrift Lang 2011, 563; Spindler, Festschrift Lang 2011, 589; Söhn, Festschrift Spindler 2011, 795; zum BMF-Schreiben zB Hilbertz, NWB 2010, 2694; von Glasenapp, BB 2011, 160; zu internationalen Aspekten Güsmer/Wick, DB 2016, 1465.

 

Rz. 4/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Nicht aufgeteilt wird bei an sich trennbaren Aufwendungen lediglich dann, wenn der berufliche/betriebliche oder private Anteil von nur völlig untergeordneter Bedeutung ist; dann sind die Aufwendungen in voller Höhe entweder WK/BA oder nicht abziehbar (BFH GrS 1/06, Rz 97, 124; BMF vom 06.07.2010, Rz 11, 12...

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