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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Landwirtschaft

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Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Selbständige Landwirte erzielen regelmäßig Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm § 13 EStG; Gewinneinkünfte nach § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG; > Einkünfte Rz 1). Die von ihnen beschäftigten Mitarbeiter erzielen als Arbeitnehmer regelmäßig > Arbeitslohn, der dem LSt-Abzug unterliegt. Zu in der Landwirtschaft häufigen Arbeitsverhältnissen zwischen Angehörigen > Arbeitnehmer Rz 80 ff und R4.8 EStR. Erreicht der Vermögensbeitrag (Grundstücke) des > Ehegatten 10 % des Betriebsvermögens, kann er auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag Mitunternehmer sein (BFH 224, 490 = BStBl 2009 II, 989; vgl H 13.4 EStH). Keine ArbN sind Qualitätsprüfer der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft eV. Ein Landwirt, der einen Forstspezialschlepper anschafft und damit als Holzrücker für Dritte tätig ist, unterhält einen Gewerbebetrieb (BFH 167, 355 = BStBl 1992 II, 651). Ergänzend > Forstleute und > Flurbereinigung.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bei Beschäftigten in der Landwirtschaft wird die LSt grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften erhoben. Bei kurzfristig oder teilzeitbeschäftigten ArbN kann der ArbG die LSt pauschalieren, wenn die Voraussetzungen des § 40a Abs 1 oder Abs 2 EStG gegeben sind (> Geringfügige Beschäftigung, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff). Bei Aushilfskräften, die mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden (Saisonarbeiter), kann die LSt mit 5 % des Arbeitslohns pauschaliert werden. Wegen der Voraussetzungen hierfür vgl § 40a Abs 3 EStG und > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 225 ff sowie Rz 295 ff zur Pauschalierung der > Kirchensteuer. Wegen der Betriebshilfsdienste > Landwirtschaftliche Betriebshilfsdienste. Zur Bewertung von Deputaten und freier Station (...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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