I. Zeitraum der Gewährung
Rz. 40
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
KuG wird, sofern die > Kurzarbeit so lange dauert, grundsätzlich für längstens zwölf Monate gezahlt (vgl § 104 Abs 1 Satz 1 SGB III). Das BMAS wird jedoch durch § 109 Abs 1 SGB III ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bezugsdauer für das KuG über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen.
Hiervon hat das BMAS während der Corona-Pandemie Gebrauch gemacht. Außerdem wurde durch das Gesetz von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen vom 23.03.2022 (BGBl 2022 I, 482) die Bezugsdauer für ArbN, deren Anspruch auf KuG bis zum 30.06.2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30.06.2022 verlängert; > Rz 3.
Rz. 41
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Bezugsfrist bezieht sich nicht auf den einzelnen ArbN, sondern auf den Betrieb. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb KuG gezahlt wird. Wird innerhalb dieser Frist für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein KuG gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
Rz. 42
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den KuG gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf KuG erneut vor, beginnt eine neue Bezugsfrist.
Rz. 43
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
KuG wird frühestens für den Monat gezahlt, in dem die Anzeige des ArbG oder des Betriebsrats (> Rz 37) bei der > Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist (ergänzend > Rz 53 f).
II. Höhe des Kurzarbeitergeldes
1. Berechnung des Entgeltausfalls
Rz. 44
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das KuG wird in Höhe eines Prozentsatzes (> Rz 49 ff) der durch die > Kurzarbeit entstehenden Entgeltdifferenz zwischen dem > Arbeitsentgelt mit (Ist-Entgelt) und ohne (Soll-Entgelt) Kurzarbeit gezahlt. Dabei wird allerdings nicht auf die persönlichen, sondern auf pauschalierte Nettoentgelte abgestellt (vgl § 106 SGB III). Zur Berechnung des pauschalierten Nettoentgelts erstellt das BMAS jährlich Programmablaufpläne, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden (vgl Bekanntmachung vom 21.12.2022, veröffentlicht am 16.01.2023).
Rz. 45
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das Soll-Entgelt ist das Bruttoentgelt, das ein ArbN ohne die > Kurzarbeit erhalten würde, jedoch gekürzt um Entgelte für Mehrarbeit.
Rz. 46
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das Ist-Entgelt ist das Bruttoentgelt, das ein ArbN während der > Kurzarbeit erhält. Allerdings darf das Soll-Entgelt dabei nur um die Entgeltbestandteile verringert werden, die durch die Kurzarbeit zu einer Verringerung führen. Entgeltausfälle aus anderen Gründen (zB unbezahlter Urlaub) werden zur Berechnung des KuG dem Ist-Entgelt hinzugerechnet. Dem Ist-Entgelt hinzurechnet werden grundsätzlich auch die Beträge, die ein ArbN während der Kurzarbeit aus einer anderen Beschäftigung, aus > Selbständige Tätigkeit oder aus Tätigkeit als mithelfendes Familienmitglied erhält, wenn diese Tätigkeit erst während des Bezugs von KuG aufgenommenen worden ist. > Einnahmen aus einer Tätigkeit, die auch schon vor Beginn der Kurzarbeit bestand, führen nicht zur Kürzung des KuG.
Rz. 47
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Während der Corona-Pandemie (> Rz 3) wurde zunächst bestimmt, dass in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 ein Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von KuG aufgenommenen Beschäftigung in system-relevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet wird, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem KuG und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die KuG gezahlt wird, nicht übersteigt.
Rz. 48
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Später wurde diese Regelung für Bezugsmonate bis zum 31.12.2022 erweitert und einerseits die Einschränkung, dass es sich um eine Beschäftigung in system-relevanten Branchen oder Berufen handeln muss, aufgehoben, andererseits jedoch die Ausnahmeregelung auf Entgelte aus > Geringfügige Beschäftigung begrenzt.
Einmalige Entgeltbestandteile bleiben sowohl beim Soll-Entgelt als auch bei Ist-Entgelt außer Betracht. Zur Vereinfachung werden zudem beide Beträge auf volle 20 EUR abgerundet.
2. Leistungssatz
Rz. 49
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das KuG beträgt mindestens 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Für ArbN, die selbst mindestens ein Kind iSd § 32 Abs 1, 3 bis 5 EStG (> Kinderfreibeträge Rz 40 ff) haben oder deren Ehegatte oder eingetragener > Lebenspartner mindestens ein Kind iSd § 32 Abs 1, 4 und 5 des EStG hat, wenn beide > Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt stpfl (> Unbeschränkte Steuerpflicht) sind und nicht dauernd getrennt leben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten), beträgt der Leistungssatz grundsätzlich 67 % der Nettoentgeltdifferenz.
Rz. 50
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Wegen der Corona-Pandemie (> Rz 3) wurde eine stufenweise Erhöhung des KuG vom 01.03.2020 bis 30.06.2022 eingeführt (vgl § 421c Abs 2 SGB III aF). Der jeweilige Lei...