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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kraftfahrzeugunfall

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Unfallkosten teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten als Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung. Auch die Höhe der abziehbaren Aufwendungen erläutert dieses Stichwort.

A. Grundsätze zur Behandlung von Unfallkosten im ­Überblick

 

Rz. 1

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Unfallkosten teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten:

 

Rz. 1/1

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

▸ Werbungskosten:

Ereignet sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt einschließlich einer Fahrt von der Wohnung zur > Erste Tätigkeitsstätte/zum vom ArbG vorgegebenen Sammelpunkt oder dem nächstgelegenen Zugang zu einer weiträumigen Arbeitsstätte oder einer beruflich veranlassten Teilstrecke im Rahmen einer Privatfahrt, sind die Aufwendungen zur Behebung von Unfallfolgen als WK/BA abziehbar. Das gilt nicht, wenn der Unfall durch Umstände verursacht worden ist, die der Privatsphäre zuzurechnen sind. Zu beruflich veranlassten Fahrten > Rz 3 ff.

 

Rz. 1/2

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

▸ Sonderausgaben:
• Übernimmt der Stpfl im Rahmen seiner Unterhaltspflicht (Realsplitting) die Aufwendungen für die Instandsetzung eines verunfallten Kraftfahrzeugs, können die Aufwendungen unter den Voraussetzungen von § 10 Abs 1 Nr 1 EStG zu SA führen (> Unterhaltsleistungen Rz 18 ff).
• Ereignet sich der Unfall auf einer Fahrt im Rahmen einer Erstausbildung oder eines Erststudiums außerhalb eines Dienstverhältnisses (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 EStG), gehören die Aufwendungen zu den auf 6 000 EUR beschränkt abziehbaren SA; zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff.
 

Rz. 1/3

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

▸ Außergewöhnliche Belastungen:
• Unfallkosten können zu AgB iSv § 33 EStG führen, wenn sie im Zusammenhang mit zwangsläufig entstehenden Aufwendungen anfallen. Zu Einz...

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