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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kraftfahrzeuggestellung / IV. Nutzungsverbot

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Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Eine dem ArbN ausdrücklich verbotene Privatnutzung führt nicht zu > Einnahmen des ArbN "für eine Beschäftigung" iSv § 19 EStG (BFH 229, 228 = BStBl 2010 II, 848), sondern zu einer Schädigung des ArbG mit ggf arbeitsrechtlichen Folgen (> Arbeitslohn Rz 126). Arbeitslohn kann aber gegeben sein, wenn der ArbG auf den Ersatz des Schadens verzichtet (> Schadensersatz Rz 15). Die rechtswidrig erworbenen Früchte (Vorteile) werden beim ArbN nicht besteuert, weil sie keiner Einkunftsart zugeordnet werden können (> Arbeitslohn Rz 126 ff).

 

Rz. 4/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wird dem ArbN ein Kfz mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es nicht für Privatfahrten zu nutzen, ist vom Ansatz des pauschalen Nutzungswertes abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (zB eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird (vgl BFH 241, 180 = BStBl 2013 II, 918; BFH 241, 175 = BStBl 2013 II, 1044, BFH 241, 276 = BStBl 2013 II, 920). Diese Belege sind zum > Lohnkonto aufzubewahren (BMF vom 03.03.2022, Rz 19, BStBl 2022 I, 232).

 

Rz. 4/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder ein Privatnutzungsverbot generell missachtet wird. Das gilt selbst dann, wenn der > Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Nutzungsverbot nicht überwacht (BFH 241, 180 = BStBl 2013 II, 918; BFH 241, 175 = BStBl 2013 II, 1044, BFH 241, 276 = BStBl 2013 II, 920). Die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs hat keinen Lohncharakter (BMF vom 03.03.2022, Rz 21, BStBl 2022 I, 232). Ein > Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesen Fällen erst in dem Zeitpunkt vor, in dem der ArbG zu erkennen gibt, dass er...

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