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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kraftfahrzeuggestellung / 2. Führung des Fahrtenbuchs

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Rz. 40

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Art und Umfang der Nutzung müssen für eine individuelle Nutzungswertermittlung im Einzelnen anhand eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.

Ein Einzelnachweis setzt voraus, dass die einzelnen Gruppen von Nutzungsarten voneinander abgegrenzt werden. Zu unterscheiden sind

  • die im Rahmen des Dienstverhältnisses anfallenden beruflichen Fahrten. Aufzuzeichnen sind Datum und Km-Stand zu Beginn und am Ende jeder Auswärtstätigkeit, Reiseziel – bei Umwegen die Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner (> R 8.1 Abs 9 Nr 2 Satz 3 LStR). Ergänzend > Rz 42;
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (> Rz 30) einschließlich der Familienheimfahrten (> Rz 53 ff). Aufzuzeichnen ist einmal die Fahrtstrecke (Angabe der Wohnung und der Tätigkeitsstätte sowie die Entfernungs-km) und in der Folge ein die Nutzungsart kennzeichnender Vermerk (zB ‚Weg zur Arbeit 47 km’ oder ‚Familienheimfahrt 230 km’);
  • private Fahrten einschließlich solcher im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses oder einer anderen Einkunftsart (> Rz 28/1). Aufzuzeichnen ist die Zahl der gefahrenen Km.

Die Tatsache, dass der Gesetzgeber außerhalb der AO in § 8 Abs 2 Satz 4 EStG die Art und Weise des zu führenden Nachweises besonders regelt, lässt seine Entschlossenheit erkennen, diesem Nachweis Gewicht beizumessen. Einen zeitlich begrenzten repräsentativen Nachweis hat die FinVerw angesichts der eindeutigen gesetzlichen Absichten nicht zugelassen. Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Nachweispflichten > Rz 17.

 

Rz. 41

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Sinn und Zweck eines Fahrtenbuchs ist es, dass die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit für den Nachweis der zu versteuernden Nutzungsvorteile bieten und mit vertretbarem Aufwand hinsichtlich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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