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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kirchensteuer / 4. Kirchensteuer bei der Veranlagung von Arbeitnehmern

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a) Veranlagung der Kirchensteuer

 

Rz. 56

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Soweit die KiSt von den FÄ erhoben wird, setzen diese die KiSt im Rahmen der Veranlagung des Stpfl als Zuschlag zu der durch Steuerbescheid nach §§ 155, 157 AO festgesetzten ESt-Schuld fest; die durch Steuerabzug erhobene KiSt sowie die Vorauszahlungen werden angerechnet (§ 36 Abs 2 EStG iVm § 51a Abs 1 Satz 1 EStG). Die KiSt wird also vom FA nach den gleichen Grundsätzen veranlagt wie die ESt (abweichend ist in BY das > Kirchensteueramt zuständig). Zur anteiligen Festsetzung der KiSt bei unterjähriger KiSt-Pflicht, zB wegen Austritts, > Rz 19, 21. Die Festsetzung der KiSt durch das FA ist – auch bei Zusammenfassung mit der ESt in derselben Ausfertigung – ein eigenständiger > Verwaltungsakt; zu Rechtsbehelfen > Rz 64. Ein Antrag auf Veranlagung (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff) kann aber nicht isoliert für die KiSt gestellt werden.

 

Rz. 57

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Gelten am Ort der > Betriebsstätte des ArbG und am Wohnort des ArbN unterschiedliche Kirchensteuersätze (> Rz 42), so kann das FA den Unterschiedsbetrag im Rahmen der KiSt-Veranlagung nachfordern, indem es die höhere KiSt festsetzt und den geringeren Abzugsbetrag anrechnet. Hat der ArbG KiSt nach einem Steuersatz einbehalten, der von dem für den > Wohnsitz des Stpfl maßgebenden KiSt-Satz nach oben abweicht, so wird der Unterschiedsbetrag auf Antrag erstattet. IdR erstattet das FA im Rahmen der Veranlagung. In anderen Fällen erstattet die zuständige Kirchenbehörde auf Antrag (für BY vgl LStK München/Nürnberg, Kirchensteuer 1.2; für NW vgl FinMin vom 07.08.1991 – S-2447 – 1-V-B-6, DB 1991, 2262).

 

Rz. 58

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Liegt das zu versteuernde Einkommen (zvE; vgl § 2 Abs 5 Satz 1 EStG und > Einkommen Rz 2) über der sog Kappungsschwelle, wird die KiSt – außer ...

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